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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 401/04
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vom
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29. Oktober 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2004 beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September
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2004 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Senat hat durch Beschluß vom 30. September 2004 den Antrag des
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Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
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Koblenz vom 15. November 2002 sowie die Revision des Angeklagten gegen
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das genannte Urteil als unzulässig verworfen, weil keine Anhaltspunkte dafür
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ersichtlich waren, der von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Urteils am 15. November 2002 erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein. Der Antrag des Angeklagten, diesen Beschluß im Verfahren
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nach § 33 a StPO aufzuheben, war zurückzuweisen, weil ein Fall der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner
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Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
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Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.
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Daß der Angeklagte durch seine früheren Verteidiger möglicherweise
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keine Nachricht über den Fortgang des Revisionsverfahrens erhalten hat, be-
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-3-
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gründet offenkundig keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung rechtlichen
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Gehörs. Entscheidungserhebliche Tatsachen, welche der Senat bei seinem
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Beschluß vom 30. September 2004 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ergeben sich auch nicht aus den jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden aus den
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Jahren 1996 und 1997. Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, von
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dem Urteil so "geschockt" gewesen zu sein, daß er überzeugt sei, einen
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Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben zu haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bereits mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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vorgetragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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