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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 374/04
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vom
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3. November 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Strafausspruch
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a) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
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wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung
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der Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
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verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurteilungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Oktober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 40 € daneben bestehen bleibt,
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b) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
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wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge verurteilt ist,
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c) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen
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werden.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer
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Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem
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Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
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hat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November
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2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Gesamtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und
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1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der
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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es "die
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sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen und einen aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von
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660 € für verfallen erklärt.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge
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begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die
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mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren
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hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestellten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen.
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Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der Anklage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-
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ziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des
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Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).
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Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im
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Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Fischer
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Otten
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Roggenbuck
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