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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 364/15
vom
5. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
Das Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig
begründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im
Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation für die hierin liegende
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der
als tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren
für vollstreckt zu erklären seien.
Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.
Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom
-3-
23. Oktober 2013 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht
muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer
Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände
die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat, a.a.O.).
Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter
ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe,
nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am
14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher
Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch erwähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten.
Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der
Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei
Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung
gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich
einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom
12. Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).
-4-
Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen
möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte.
Appl
Krehl
Ott
Eschelbach
Bartel