64 lines
3.1 KiB
Text
64 lines
3.1 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
2 StR 364/15
|
|||
|
vom
|
|||
|
5. November 2015
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen besonders schweren Raubes u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
|
|||
|
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
|
|||
|
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
|||
|
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
|||
|
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
|
|||
|
Das Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig
|
|||
|
begründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im
|
|||
|
Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation für die hierin liegende
|
|||
|
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der
|
|||
|
als tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren
|
|||
|
für vollstreckt zu erklären seien.
|
|||
|
Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.
|
|||
|
Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht
|
|||
|
muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer
|
|||
|
Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände
|
|||
|
die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6
|
|||
|
Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat, a.a.O.).
|
|||
|
Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter
|
|||
|
ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe,
|
|||
|
nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am
|
|||
|
14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher
|
|||
|
Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch erwähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten.
|
|||
|
Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der
|
|||
|
Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei
|
|||
|
Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung
|
|||
|
gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich
|
|||
|
einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom
|
|||
|
12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen
|
|||
|
möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte.
|
|||
|
Appl
|
|||
|
|
|||
|
Krehl
|
|||
|
Ott
|
|||
|
|
|||
|
Eschelbach
|
|||
|
Bartel
|
|||
|
|
|||
|
|