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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 351/09
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vom
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28. Oktober 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird
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a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck
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- Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 verhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Aufrechterhaltung entfällt
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b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
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und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
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Monaten verurteilt ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein
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vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
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und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck,
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Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkannten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad
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Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheitsstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer
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Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".
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Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
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Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
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zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird
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auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der
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Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer
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(Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der
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Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die
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Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).
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Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen
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Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mithin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegens-
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tandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom
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29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
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Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefochtenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus
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welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit,
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gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig
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unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts
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Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft
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jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren
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Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR
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2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).
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Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,
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weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Appl
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Roggenbuck
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Schmitt
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