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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 351/09
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck
- Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 verhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Aufrechterhaltung entfällt
b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein
vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck,
Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkannten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad
Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheitsstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer
Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".
2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der
Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer
(Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der
Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die
Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).
4
Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen
Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mithin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegens-
-4-
tandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom
29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
5
Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefochtenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus
welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit,
gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig
unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts
Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft
jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren
Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR
2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).
6
Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,
weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Roggenbuck
Schmitt