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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 350/11
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vom
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7. September 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2011 im Strafausspruch
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aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts
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gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
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im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2
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1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
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Strafkammer hat übersehen, dass die Anwendung des § 31 Nr.1 BtMG nunmehr zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, nicht mehr
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nach § 49 Abs. 2 StGB führt. Dies führt im vorliegenden Fall - nachdem der
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Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG bereits gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
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§ 49 Abs. 1 StGB vom Landgericht gemildert worden ist - zu einem Strafrahmen
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von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe. Demgegenüber ist das Landgericht von einem bis zu 11 Jahren und drei Monaten reichenden Strafrahmen ausgegangen. Angesichts einer Strafe aus dem mittleren
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Bereich des Strafrahmens kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafe
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gelangt wäre.
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3
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2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Feststellungen sind von der Wahl des falschen Strafrahmens nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern
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sie den bisherigen nicht widersprechen.
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Fischer
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Schmitt
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Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen
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Urlaubs an der Unterschriftsleistung
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gehindert.
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Fischer
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Krehl
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Eschelbach
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