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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 344/10
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vom
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21. Dezember 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 - insoweit auf Antrag des
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Generalbundesanwalts - und § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
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sechs Monaten verurteilt, wovon es einen Teil von einem Jahr und drei Monaten als vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten
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in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Von weiteren angeklagten Vorwürfen
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hat es ihn freigesprochen.
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Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revisi-
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on des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im
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Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
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wohnte der Angeklagte, nachdem er zuvor aus einer u.a. wegen sexuellen
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Missbrauchs von Kindern verhängten Strafhaft entlassen worden war, ab Oktober 1991 im Haushalt der Familie W.
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. Dies nutzte er dazu aus, zwischen
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Januar und August 1992 in (mindestens) sieben Fällen sexuelle Handlungen an
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dem damals 13 Jahre alten Sohn der Eheleute W.
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S.
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W.
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, dem Geschädigten
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, vorzunehmen. Dabei griff der Angeklagte jeweils an das Glied
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des Jungen und führte an diesem Onanierbewegungen aus. Anschließend
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nahm er es in den Mund und manipulierte daran bis zum Samenerguss.
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Rechtlich zutreffend hat das Landgericht diese Handlungen jeweils als
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sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis
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31. März 1998 gültigen Fassung gewürdigt.
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II.
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Keinen Bestand haben kann das Urteil hingegen im Straf- und Maßregelausspruch. Denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass
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es der Strafzumessung einen rechtlich unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt
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hat, weil es maßgebliche, im Verfahrensablauf liegende Besonderheiten nicht
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mit dem hinreichenden Gewicht einbezogen und gewertet hat.
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1. Diese Besonderheiten ergeben sich aus folgendem prozessualen Geschehen:
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Der Angeklagte war bereits durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom
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7. November 2001 wegen Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dem zugrunde lagen
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sexuelle Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil des Stiefsohns seines Halbbruders D.
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F.
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, die er von 1996 bis zum Frühjahr 2001, also nach
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der nunmehr abgeurteilten Tatserie, vorgenommen hatte.
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Als jenes Urteil am 11. Juli 2002 Rechtskraft erlangt hatte, sah die
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Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 15. November 2002 gemäß
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§ 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der nunmehr abgeurteilten Tatvorwürfe
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ab. Als Begründung führte sie in ihrer Entschließung aus, die Taten zum Nachteil des S.
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W.
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lägen zum Teil bereits mehrere Jahre zurück. Zudem
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wäre mit den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg eine Gesamtstrafe zu bilden, die voraussichtlich nicht wesentlich über die dort verhängte
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Gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen würde.
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Nachdem der Angeklagte im August 2008 die Strafe aus dem Urteil des
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Landgerichts Augsburg vollständig verbüßt hatte und aus der Haft entlassen
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worden war, nahm die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 22. Januar 2009 die Verfolgung wieder auf und erhob mit Verfügung vom 31. Januar
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2009 Anklage. Anlass für die Wiederaufnahme war eine beim Petitionsausschuss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangene Petition.
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In dem Petitionsvorbringen, welches in einem von der Revision vorgelegten
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Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin in Aachen vom 3. Juli 2009 auszugsweise zitiert wird, wird u.a. ausgeführt, dass der Geschädigte W.
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immer unter den Tathandlungen leide.
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noch
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2. Die Strafkammer hat in dieser Verfahrensweise einen Verstoß gegen
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das Gebot zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK,
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Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG gesehen und zu dessen Kompensation einen Teil
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von einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Diese Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern, die
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sich im Ergebnis bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
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a) Nicht gegeben ist zwar das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis infolge der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO. Denn diese kann jederzeit - bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung - ein nach § 154 Abs. 1 StPO
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eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen, ohne an die Beschränkungen des
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§ 154 Abs. 3 und 4 StPO gebunden zu sein (BGHSt 30, 165; 37, 10, 11; BGHR
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StPO § 154 Abs. 4, Wiederaufnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 20; MeyerGoßner StPO 53. Aufl. § 154 Rn. 21a). Ob es für die Wiederaufnahme eines
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"sachlich einleuchtenden Grundes" bedarf (BGHSt 54, 1, 7; Rieß NStZ 1981, 2,
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9; offen gelassen in BGHSt 37, 10, 13) kann dahin stehen. Solche Gründe waren hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben. Diese lagen vor allem in einem fortbestehenden Verfolgungsinteresse des Geschädigten.
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b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber, dass das Landgericht in der zwischenzeitlichen Nichtverfolgung und dem dadurch eingetretenen Stillstand im
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Ermittlungsverfahren einen zu kompensierenden Verstoß gegen den aus Art. 6
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Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 20 GG resultierenden Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung (vgl. BGHSt 52, 124, 129) gesehen hat. Der Gesetzgeber hat in
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§ 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft ermächtigt, in Durchbrechung des
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Legalitätsprinzips aus Opportunitätsgründen auf die weitere Verfolgung (vorläu-
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fig) zu verzichten (vgl. hierzu Rieß aaO; BT-Drs. 8/976 S. 40). Macht die Staatsanwaltschaft von dieser Möglichkeit aus verfahrensökonomischen Gründen
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Gebrauch und nimmt sie das Verfahren später in zulässiger Weise wieder auf,
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kann die hierdurch bewirkte Verzögerung jedenfalls nicht ohne weiteres den
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Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit begründen.
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c) Durch die ihm somit zu Unrecht gewährte Vollstreckungsanrechnung
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ist der Angeklagte zwar nicht beschwert, weshalb der Ausspruch über die Kompensation bestehen bleiben muss (vgl. BGHSt 54, 135, 138; BGHR StGB § 46
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Abs. 2, Verfahrensverzögerung 20). Der Senat vermag aber nicht auszuschließen, dass sich der Fehler im Rahmen des Strafausspruchs zum Nachteil des
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Beschwerdeführers ausgewirkt hat.
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Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine
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lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH NStZ 1986, 217, 218; 1991, 181; NJW 1990,
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56; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl.
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Rn. 438; Fischer StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 61 jew. mwN). Dies hat das Landgericht im Ansatzpunkt zwar zutreffend erkannt; so hat es in seine Zumessungserwägungen mildernd sowohl den Abstand zwischen Urteil und Tatbegehung
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von ca. 17 Jahren wie auch den weiteren Umstand eingestellt, dass wegen zwischenzeitlich eingetretener vollständiger Vollstreckung eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 54, 55 StGB nicht mehr möglich war.
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Der Umstand, dass die Strafkammer gleichwohl Anlass dazu gesehen
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hat, die zwischenzeitliche Verfahrenseinstellung und den hierdurch bewirkten
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langen Abstand zwischen Tat und Aburteilung rechtsfehlerhaft zusätzlich noch
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im Wege einer Vollstreckungsanrechnung zu kompensieren, lässt aber besor-
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gen, dass das Landgericht diese Umstände nicht, was erforderlich gewesen
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wäre, mit ihrem vollen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt und insoweit
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einen rechtlich unzutreffenden Maßstab herangezogen hat. Diese Umstände
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wären vielmehr allein im Rahmen der Strafzumessung heranzuziehen und zu
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würdigen gewesen.
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Der Senat vermag schon im Hinblick auf die ursprüngliche Bewertung
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der abgeurteilten Taten durch die Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen,
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dass das Landgericht, hätte es Art und Auswirkungen der eingetretenen Verzögerung mit ihrem vollem Gewicht in die Strafzumessung eingestellt, zu milderen
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Strafen gekommen wäre. Der Strafausspruch war demzufolge aufzuheben.
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3. Mit der Aufhebung der verhängten Strafen entfällt die Grundlage des
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Maßregelausspruchs; dieser war ebenfalls aufzuheben. Der neue Tatrichter
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wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit auch Gelegenheit
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zu der Prüfung haben, ob die Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB gegeben sind.
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Rissing-van Saan
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Eschelbach
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Fischer
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Schmitt
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Ott
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