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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 337/16
vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.1
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 356a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Nebenbeteiligten zu 2. vom 1. März 2018
gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Nebenbeteiligten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die
hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten vom 1. März 2018 hat keinen Erfolg.
2
1. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
3
Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre.
Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
4
Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der
Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomme-
-3-
ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR
792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht
dazu verpflichtet ist, jedes auch nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Akte gereichtes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 1 StR 406/15, NStZ-RR
2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 3 StR 146/02, BGHR StPO
§ 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte
schriftliche Vortrag der Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats
berücksichtigt.
5
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR
82/14, BeckRs 2014, 10051).
Schäfer
Eschelbach
Grube
Zeng
Schmidt