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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 334/17
vom
26. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P.
C.
wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur
Bewährung abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begangenen Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen
Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und
zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den
Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt
-3-
aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
2
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne
nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von
Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne
von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine
Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines
Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe
ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe „in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur
geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M.
entwickelt“ habe.
3
2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf.
4
a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen
einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind
die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 6). Daran fehlt es hier.
5
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung
des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine
Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht
Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der
-4-
unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der
Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen
aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat.
6
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht.
Appl
Krehl
Bartel
Eschelbach
Grube