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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 296/15
vom
5. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung
entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis
5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr
über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als
-3-
Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn
damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße
Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe
ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Appl
Krehl
Ott
Eschelbach
Bartel