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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 276/17
vom
9. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Bartel
ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR276.17.0
Zeng
Grube