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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 261/14
vom
17. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2014
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 2014 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15
der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in
14 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II.15 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eingestellt und
-3-
den Schuldspruch entsprechend geändert, weil die bislang insoweit getroffenen
Feststellungen eine Versuchsstrafbarkeit nicht belegen.
2
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die verbliebenen 14 Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Versuchsfall auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt
hätte.
Appl
Franke
Ott
Eschelbach
Zeng