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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 225/02
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung
des Urteils. Die Annahme des Landgerichts, dieser habe sich des vollendeten
schweren Raubs schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in die Wohnung der
Zeugin R. ein, um gewaltsam an deren Schmuck und Geld zu gelangen. Er bedrohte sie mit einem ca. 15 cm langen Sprungmesser und drückte es ihr mit der
stumpfen Seite an den Hals. Als sie erklärte, sie habe weder Schmuck noch
Geld, wollte er ihr ein Schlafmittel einflößen. Da dies mißlang, drückte er der
am Boden liegenden Frau zweimal ein Kissen fest auf das Gesicht, anschließend fesselte er sie. In ihrer Todesangst erklärte sie dem Angeklagten dann,
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das Geld befände sich im Keller, den Schlüssel dafür verwahre eine Nachbarin.
Daraufhin ließ der Angeklagte die Zeugin aus der Wohnung gehen und verfolgte sie bis in die Nähe der Wohnung der Nachbarin W. Diese ließ das Tatopfer ein und alarmierte die Polizei. Während des Tatgeschehens oder unmittelbar, nachdem die Geschädigte die Wohnung verlassen hatte, entnahm
der Angeklagte ca. 80 DM aus einem Geldbeutel und ca. 400 DM aus einer
Mappe.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs nicht. Aus ihnen läßt sich nicht ausreichend entnehmen, daß der
Angeklagte Gewalt als Mittel zur Wegnahme des Geldes angewendet hat.
Der Tatbestand des Raubs setzt voraus, daß der Täter zum Zweck der
Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. Nicht ausreichend ist, daß die Wegnahme der
Gewalt zeitlich nachfolgt, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht. Eine solche Verknüpfung kann in Betracht kommen, wenn die zuvor ausgeübte Gewalt
als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Erfolgt die Wegnahme dagegen nur "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der
Nötigung nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, kommt
ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubs nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ
1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7;
BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 738/94 - und vom 20. Juni 2001 - 3
StR 176/01).
Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der
Angeklagte das Geld erst wegnahm, als das Tatopfer die Wohnung bereits
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verlassen hatte. Daß in diesem Zeitpunkt die Gewalteinwirkung fortgewirkt hat,
belegen die Urteilsgründe nicht, zumal es dem Willen der Zeugin R. entsprach,
die Wohnung zu verlassen. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daß
der Angeklagte die Zeugin R. zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat, um
das Geld an sich nehmen zu können. Der ursprünglich geplante Raub von
Schmuck und Geld war vielmehr nach der Flucht des Tatopfers gescheitert.
Neben dem somit nur versuchten schweren Raub kann die Wegnahmehandlung nur noch als Diebstahl bewertet werden.
Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs kann daher keinen Bestand haben. Das führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß weitere Feststellungen getroffen werden können, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in Betracht; die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Vors. Richterin am BGH
Detter
Dr. Rissing-van Saan
und Richterin am BGH Elf
sind wegen Urlaubs
an der Unterschrift verhindert.
Detter
Otten
Bode