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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 216/02
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BESCHLUSS
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vom
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17. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in
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13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
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auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen neun in der
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Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2000 sowie sechs im Februar 2001 bis
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zum 15. März 2001 begangene Taten zugrunde, für die Einzelstrafen zwischen
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-3-
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neun Monaten und einem Jahr neun Monaten verhängt wurden. Die höchsten
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Einzelstrafen von jeweils einem Jahr neun Monaten betrafen die Tat Nr. 5 der
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Urteilsgründe - begangen im September 2000 - und die Tat Nr. 15 der Urteilsgründe - begangen am 15. März 2001 -. Am 5. Februar 2001 (rechtskräftig seit
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dem 1. März 2001) war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, mit
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dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt wurde, die
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zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollständig bezahlt war. Das
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Landgericht hat eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den 15 Einzelfreiheitsstrafen
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gebildet und diese Geldstrafe - sowie eine weitere durch Strafbefehl vom
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23. April 2001 festgesetzte, ebenfalls noch nicht vollständig bezahlte Geldstrafe für eine am 10. März 2001 begangene Tat - nach § 53 Abs. 2 Satz 2
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StGB gesondert bestehen lassen. Von der Bildung je einer Gesamtfreiheitsstrafe für die vor bzw. nach Erlaß des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 begangenen Taten hat es „deshalb“ abgesehen.
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Dies war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte unabhängig von der
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Frage der Einbeziehung der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl in eine Gesamtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe für die Taten 1 bis 9 und für die
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Taten 10 bis 15 der Urteilsgründe festzusetzen gehabt. Denn die Zäsurwirkung
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des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 war nicht deshalb entfallen, weil es von
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der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl.
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BGHSt 32, 190, 194; BGHSt 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung
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9; BGH NStZ-RR 2001, 103).
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Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Bildung von nur einer Gesamtfreiheitsstrafe statt von zwei Gesamtfreiheitsstrafen für die hier abgeurteilten Taten auch beschwert, weil deren denkbare Höhen - anders als bei der
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-4-
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verhängten Gesamtstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätten. Demgemäß war die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Senat hebt
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auch die an sich rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen auf, um dem neuen
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Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Einzelstrafen im Hinblick auf die neu zu
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bildenden Gesamtstrafen, deren Summe drei Jahre nicht übersteigen darf (vgl.
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Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 19, 20) festzusetzen.
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Einer Aufhebung der dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen
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bedarf es hingegen nicht. Sie können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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