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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 187/12
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vom
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26. Juni 2012
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung
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zu Jugendstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. von vier Jahren verurteilt und eine nicht zu beanstandende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die
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auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten
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haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der
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Angeklagten ergeben. Soweit die Strafkammer nicht nachvollziehbar einen versuchten Mord aus Habgier verneint und einen versuchten Raub mit Todesfolge
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nicht erörtert hat, beschwert dies die Angeklagten nicht.
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2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung dieser beiden Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte G.
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seit 2005 andauernd und zwischenzeitlich wahl-
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los, seit 2009 verstärkt, wahllos Drogen (Gras, Crystal, Amphetamin), was zu
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seinem schulischen und beruflichen Scheitern führte und seine soziale Situation
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massiv verschlechterte. Bei dem Angeklagten S.
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kam es neben dem
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Konsum von Alkohol regelmäßig am Wochenende zum Konsum von hauptsächlich chemischen Drogen, z.B. Crystal und Amphetamin. Beide Angeklagte
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begingen den nächtlichen Raubüberfall unter dem Einfluss von Alkohol und
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Drogen mit dem Ziel, Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erbeuten.
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Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
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Über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
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(§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Im Hinblick auf § 5
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Abs. 3 JGG waren auch die gegen die Angeklagten verhängten, an sich nicht
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zu beanstandenden Jugendstrafen aufzuheben.
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Ernemann
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Fischer
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Eschelbach
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Appl
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Ott
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