Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_str_180-03a.pdf.txt

38 lines
804 B
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 180/03
vom
8. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2003 beschlossen:
Dem Nebenkläger N.
A.
wird für die Revisionshaupt-
verhandlung am 6. August 2003 zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin L.
aus K.
beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
Gründe:
Der in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gestellte Antrag
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. Erfaßt wird aber nur die
Revisionshauptverhandlung vom 6. August 2003, da der Antrag erst zu Beginn
der Hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. dazu MeyerGoßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15).
Bode
Detter
Fischer
Otten
Roggenbuck