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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 162/11
vom
30. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Krehl
Ott