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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 154/06
vom
5. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 18. November 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
2
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2006 unbegründet, soweit es
den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft.
-3-
3
Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe die
Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied
vom 25. April 2002 einbezogen, nicht hingegen die noch nicht vollstreckten - im
Urteil nicht im Einzelnen mitgeteilten - Strafen wegen Betruges in 18 Fällen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 26. Juni 2003, obwohl die Tatzeiten
zwischen dem 13. Dezember 2001 und dem 11. April 2002, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 lagen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist, zumal das Amtsgericht
Neuwied in seinem Urteil vom 26. Juni 2003 seinerseits auch schon die Strafe
aus dem Urteil vom 25. April 2002 einbezogen hatte.
4
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Rissing-van Saan
Otten
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck