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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 133/05
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vom
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31. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
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der Angeklagte des Betrugs in neun Fällen und eines weiteren
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Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zur Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
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Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in
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Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die
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verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen und
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wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
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Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
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-3-
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Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
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darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen sondern in 431
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tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
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(Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
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; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
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S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
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schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von
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431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
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2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
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Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Beihilfe zur
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Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
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3. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
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Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom
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6. November 1997 - 4 StR 536/97 und BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 - 2
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StR 537/88) hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
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StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
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(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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