Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_str_100-10a.pdf.txt

107 lines
4.2 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 100/10
vom
7. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S.
wird das Urteil des
Landgerichts Bonn, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch (Ziff. II IV des Tenors) und im Kostenausspruch, soweit
er zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt ist, aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der
Adhäsionsklägerin wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt
jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S.
wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es den Angeklagten zusammen
mit den Mitangeklagten L.
und T.
als Gesamtschuldner verurteilt, ei-
-3-
nen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 € und zusammen mit dem Mitangeklagten L.
einen weiteren Betrag von 1.000 € an die Adhäsionsklägerin zu zah-
len. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der
entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2
1. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin konkret bezifferte Schmerzensgeldbeträge, der Höhe nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten,
zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und
immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es
unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem BGB und dem StGB
mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den durch die Tat verursachten körperlichen und seelischen
Folgen begründet (UA S. 45).
3
Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien für die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch
nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Beträgen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, führt. Darüber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begründung hat eine Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.
4
Ausführungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgründen nicht.
-4-
Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser
Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher
Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003
- 4 StR 222/03).
5
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237).
Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.
6
2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den
Nichtrevidenten L.
kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357
StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie
bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.
-5-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2
7
StPO.
Rissing-van Saan
Eschelbach
Schmitt
Krehl
Ott