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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 97/18
2 AR 47/18
vom
28. März 2018
in dem Todesermittlungsverfahren
betreffend
ECLI:DE:BGH:2018:280318B2ARS97.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 2018 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß
§ 13a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Ellwangen führt als erstbefasste Staatsanwaltschaft gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ein Todesermittlungsverfahren nach
§ 159 StPO betreffend den am 13. Dezember 2017 verstorbenen, zuletzt im
Landgerichtsbezirk Ellwangen wohnhaften deutschen Staatsangehörigen
B. . Der Verstorbene befand sich zum Skifahren im österreichischen Skigebiet
S.
, wo er beim Befahren eines Steilhangs abseits der Piste im
„freien Ski-Raum“ eine Schneelawine auslöste, von der er verschüttet wurde.
Nach ca. 20 Minuten konnte er nur noch tot geborgen werden. Als Todesursache wurde Ersticken festgestellt, ein Fremdverschulden ist nicht ersichtlich. Die
Staatsanwaltschaft Ellwangen hat am 19. Dezember 2017 die Bestattung des
zwischenzeitlich überführten Leichnams genehmigt. Sie hält eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO für geboten, da unter Umständen noch
weitere Erkenntnisse im Wege der internationalen Rechtshilfe erhoben werden
müssen.
-3-
II.
2
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ist nicht veranlasst. Der Generalbundesanwalt hat hierzu
in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„1. § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h.
der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für
die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vor § 7 Rn. 1), wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht
(§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches
Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. BGH, NStZ-RR
2014, 278). Dem entsprechend kann die Vorschrift auch nur in Strafverfahren Anwendung finden, die die Untersuchung einer bestimmten Straftat und die Entscheidung hierüber bezwecken. Sie setzt
ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine
nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter
konkretisierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus
(BGH, NStZ 1994, 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577). Eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a
StPO ist danach in vorliegendem Todesermittlungsverfahren nicht
zulässig. Das Todesermittlungsverfahren gemäß § 159 StPO ist kein
Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO (vgl. BGHSt 49, 29,
32 m. w. Nachw.). Es dient zum einen der Beweissicherung, insbesondere durch Spurensicherung, Leichenschau sowie Leichenöffnung, und zum anderen der Prüfung und Entscheidung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt gegeben
sind und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist
(vgl. Griesbaum, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 159 Rn. 1). Es ist also ein
Beweissicherungs- und Vorprüfungsverfahren, hat aber - im Gegensatz zu einem Ermittlungsverfahren - nicht den Verdacht einer konkreten Straftat zum Gegenstand, für die ein Gerichtsstand bestimmt
werden könnte.
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist - jedenfalls seit der Ergänzung
des § 143 Abs. 1 GVG durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei
besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.1.2013
-4-
(BGBl. I S. 89) - auch nicht (mehr) erforderlich, um zweifelsfrei zu
klären, welche Staatsanwaltschaft für das Todesermittlungsverfahren
zuständig ist. Gemäß dem neu eingefügten § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG
ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig,
wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Diese Vorschrift ist ungeachtet ihres mit § 13a StPO übereinstimmenden Wortlauts ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn
der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ausscheidet
(vgl. BT-Drs. 17/9694 S. 8). Diesem Regelungsziel entsprechend
muss § 143 Abs. 1 Satz 2 StPO auch in Todesermittlungsverfahren
Anwendung finden, in denen sich der Anfangsverdacht einer konkreten Straftat (noch) nicht ergeben hat. Soweit gerichtliche Untersuchungshandlungen erforderlich werden, namentlich eine richterliche Anordnung der Leichenöffnung, der Ausgrabung einer beerdigten Leiche oder der Beschlagnahme eines Leichnams (§ 87 Abs. 3
Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO), ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1
StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die
nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ihren
-5-
Sitz hat. Für das vorliegende Todesermittlungsverfahren ist demnach
die Staatsanwaltschaft Ellwangen als erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann sie auch
Rechtshilfeersuchen an die österreichischen Behörden richten.“
3
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer
Appl
Grube
Zeng
Schmidt