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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 74/08
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2 AR 43/08
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vom
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16. April 2008
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHSt:
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ja
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BGHR:
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ja
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Veröffentlichung:
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ja
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StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1;
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TKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149
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Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde
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oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
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BGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer
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AG Bremen
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in dem Ermittlungsverfahren
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gegen
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-2Az.: 6b Gs 82/08 Amtsgericht Leer
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Az.: 92 Gs 111/08 Amtsgericht Bremen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2008 beschlossen:
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Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Bußgeldstelle
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Bremen der Bundesnetzagentur ist das Amtsgericht Bremen.
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Gründe:
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1. Die Bußgeldstelle Bremen der Bundesnetzagentur hält in dem gegen
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den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 TKG (ordnungswidrig gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG) die
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Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme für erforderlich. Auf ihren Antrag
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vom 18. Januar 2008 haben sich sowohl das Amtsgericht Bremen, in dessen
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Bezirk die Bußgeldstelle ihren Sitz hat, als auch das Amtsgericht Leer, in dessen Bezirk die vermutete Nutzung der Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung
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erfolgt sein soll, für unzuständig erklärt.
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2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden
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streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
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3. Zuständig für die Entscheidung ist das Amtsgericht Bremen. Die Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46
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Abs. 1 und 2 OWiG; danach stellt die Verfolgungsbehörde den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht,
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in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
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Zweck dieser durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-
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überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
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neu gefassten Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen
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Zuständigkeit erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine
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Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen
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mit technischem Hintergrund zu erreichen (BT-Drucks. 16/5846 S. 65).
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a) Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 149 Abs. 3 TKG die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 149 Abs. 1 TKG zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Bußgeldstelle Bremen
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als zuständige Zweigstelle hat ihren Sitz in Bremen. Hieraus folgt nach § 162
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Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen für die Entscheidung über den gestellten Antrag.
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b) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 127 Abs. 6 TKG. Nach dieser
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Vorschrift können Durchsuchungen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in
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dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Die Vorschrift gilt jedoch lediglich für Durchsuchungen, die der Durchsetzung des in
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den Absätzen 1 bis 5 der Vorschrift geregelten Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechts der Bundesnetzagentur dienen (BeckTKG-Komm/Nübel, 3. Aufl.
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§ 127 Rdn. 46; BerlKommTKG/Ruffert, § 127 Rdn. 3, 4, 36; vgl. auch BTDrucks. 15/2316 S. 100 zu § 125 TKG-E). Dies folgt bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift: Die in § 127 Abs. 6 und 7 TKG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dienen der Durchsetzung des in den vorangestellten Bestimmungen näher ausgestalteten Auskunftsbegehrens; auch die nachfolgenden Absätze des § 127 TKG regeln weitere Fragen des Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsverlangens. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt des
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Weiteren darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen Beschlagnahmeregelung in § 129 TKG nicht bedurft hätte, wenn es sich in den Fällen des § 127
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Abs. 6 und 7 TKG nicht um spezielle Regelungen der Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen eines Auskunftsverlangens der Bundesnetzagentur
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handeln würde (vgl. BeckTKG-Komm/Nübel, aaO § 127 Rdn. 62; unklar aber
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§ 129 Rdn. 7; BerlKommTKG/Ruffert, § 129 Rdn. 2, 8).
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In dem hier zu beurteilenden Fall beabsichtigt die Bundesnetzagentur
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nicht, das ihr gegenüber den Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
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zustehende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 127 Abs. 1 bis 5
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TKG durchzusetzen. Vielmehr geht es um den Vorwurf der Nutzung einer Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung durch eine natürliche Person. Natürliche
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Personen - wie der hier Betroffene - kommen indes nicht selbst als Auskunftsverpflichtete in Betracht; sie können lediglich gemäß § 127 Abs. 4 TKG Auskunftspersonen für die von ihnen repräsentierten Unternehmen sein (BeckTKGKomm/Nübel, aaO § 127 Rdn. 10). Dementsprechend richtet sich das Recht zur
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Durchsuchung nach § 127 TKG jedenfalls in erster Linie auf Geschäftsräume,
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wie sich bereits aus den in § 127 Abs. 6 Satz 3 TKG als Durchsuchungszeitraum bezeichneten Geschäftszeiten ergibt; auch die in § 127 Abs. 4 und 5 TKG
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näher bezeichneten Pflichten der Unternehmen und Rechte der Bundesnetzagentur beschränken sich auf die üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten.
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Die Auffassung des Amtsgerichts Bremen, die Zuständigkeitsbestimmung in § 127 Abs. 6 TKG sei hier entsprechend anzuwenden, trifft nicht zu.
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Zwar fehlt es in §§ 128 f TKG an einer Regelung der Durchsuchung außerhalb
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des von § 127 TKG abgedeckten Bereichs. Gleichwohl liegt aber für das Bußgeldverfahren keine Gesetzeslücke vor; denn infolge der Verweisung in § 46
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Abs. 1 OWiG folgt die Zuständigkeit aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Cierniak
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Ri'inBGH Roggenbuck
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ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb
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an der Unterschrift
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gehindert.
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Rissing-van Saan
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Schmitt
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