Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_ars__70-18.pdf.txt

60 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 70/18
2 AR 49/18
vom
13. März 2018
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.:
24 Ds-601 Js 515/17-93/17 Amtsgericht Grevenbroich
601 Js 515/17 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
73 Js 4018/17 Staatsanwaltschaft Münster
29 AR 2/18 Amtsgericht Rheine
ECLI:DE:BGH:2018:130318B2ARS70.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Jugendrichter
Grevenbroich vom 20. September 2017 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist
das Amtsgericht Jugendrichter Grevenbroich.
Gründe:
1
Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Grevenbroich (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) streiten um die Zuständigkeit in einer
Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2
JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2018
insoweit zutreffend ausgeführt:
„Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht
gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH,
Beschluss vom 18. März 2014 2 ARs 7/14, juris Rn. 1).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 27. Juni 2017 (Bl. 21 f.
d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Grevenbroich das Verfahren mit Beschluss vom 20. September 2017 an das Amtsgericht Rheine
Jugendgericht abgegeben (Bl. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des
-3-
Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss vom 9. August
2017 (Bl. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in Rheine. Eine Änderung
dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten (Bl. 56 d.A.). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht
vor.“
Schäfer
Appl
Grube
Zeng
Schmidt