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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 57/03
2 AR 34/03
vom
12. März 2003
in der Bewährungssache
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 2 Ds 330 Js 1344/02 - Bwl. 39/02 Amtsgericht Hoyerswerda
Az.: 3 StVK 22/03 Landgericht Bautzen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. März 2003 beschlossen:
Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die
Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
zu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Verurteilte befindet sich seit 23. Oktober 2002 in anderer Sache in
Strafhaft. Mithin ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft von dem Gericht des ersten Rechtszugs auf die
Strafvollstreckungskammer übergegangen. Örtlich zuständig ist diejenige
Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in
die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache
aufgenommen war (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus seit dem 23. Oktober 2002 mit
der Sache befasst. Ein Befasstsein im Rechtssinne liegt nämlich bereits dann
vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen
können (BGHSt 30, 189, 191). Dies ist vorliegend seit dem 5. September 2002
der Fall, weil sich zumindest seit diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des
Amtsgerichts Hoyerswerda vom 22.08.2002 bei den Akten befindet, aus wel-
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chen sich die den Bewährungswiderruf rechtfertigenden neuen Straftaten des
Angeklagten ergeben (vgl. Bl. 18 Rs BewH). Darauf, zu welchem Zeitpunkt der
Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kommt es in diesem
Zeitpunkt nicht mehr an, da Entscheidungen nach § 56 f Abs. 1 StGB von Amts
wegen ergehen.
Unerheblich ist auch, dass die Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt
bei dem Landgericht Cottbus eingegangen sind. Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann. Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht
des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2
ARs 112/97; KK-Fischer StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr.17). Diesem lag das Bewährungsheft jedoch bereits seit September 2002 vor (vgl. Bl. 18 Rs BewH).
-4-
Mithin war ab 23. Oktober 2002 die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Cottbus mit der Sache befasst, da sich der Verurteilte seit diesem
Tag in der zu ihrem Bezirk gehörenden JVA Spremberg befand. Das Befasstsein des Landgerichts Cottbus wurde durch die nachträglichen Verlegungen des Verurteilten nicht beendet (BGHSt 26, 165, 166)."
Rissing-van Saan
Detter
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck