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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 336/13
2 AR 281/13
vom
24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Az.: 55 Js 1167/12 Staatsanwaltschaft Essen
Az.: 237 Js 6168/13 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Az.: 9 Ds-55 Js 1167/12-154/12, 9 Ds-55 Js 1167/12-59/13 Amtsgericht Dorsten
Az.: 14 Ds 237 Js 6168/13 (21/13) Amtsgericht Eisenhüttenstadt
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 2013 beschlossen:
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und
Entscheidung zuständig.
Gründe:
1
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt
ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei
einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird,
die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Krehl
Zeng