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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 191/14
2 AR 115/14
vom
7. Januar 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 4 Ws 78/14 (V) Oberlandesgericht Stuttgart
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 beschlossen:
1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.
2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof
Schreiben vom 26. September
2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers
vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist
der Bundesgerichtshof nach Abschluss des nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auch nicht
nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) zuständig.
Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 2 ARs
207/13 juris Rn. 4 mwN).
2
2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
-3-
3
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht
mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt