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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 169/01
2 AR 102/01
vom
15. August 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München
Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit
dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden
zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
Gründe:
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht
München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000
war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da
der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend
(§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann
nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit
nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist
allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,
204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.
Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung
durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte
derzeit in München
-3-
unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit
des Amtsgerichts München nicht entfallen.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Fischer