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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 8/12
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vom
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8. Februar 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 2011 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die erhobene Formalrüge wegen der Ablehnung eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestützten Beweisantrages
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bleibt erfolglos.
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Januar
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2012 zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer die mit dem Beweisantrag
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erhobene Behauptung, eine Kombination von Akupunktur und Infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos, mit Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.
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Auch dem Einwand der Revision, die Strafkammer habe den Antrag hinsichtlich der weiteren unter Beweis gestellten Tatsache, „dass die völlig ungewöhnliche Ziffern- und Textkombination“ [aus Akupunktur- und Infiltrationsbehandlung] „nur den Schluss auf eine analoge Abrechnung anderer medizini-
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scher Leistungen zulässt und dies einer beruflich mit medizinischen Abrechnungen vertrauten Person bekannt sein muss“, fehlerhaft abgelehnt, bleibt der
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Erfolg versagt. Die Revision hebt darauf ab, dass die Strafkammer über das
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Angebot eines medizinischen Sachverständigen – dessen Stellungnahme allerdings zum Beweis dieser Tatsache ungeeignet gewesen wäre – hinaus einen
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nach Fachrichtung und Qualifikation geeigneten anderen Sachverständigen
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hätte benennen müssen. Sie lässt unberücksichtigt, dass der jeweils konkrete
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Kenntnis- und Erfahrungsstand der mit den Abrechnungen bei den verschiedenen Geschädigten im Einzelnen betrauten Personen nicht allgemein durch einen Sachverständigen – auch nicht den Leiter der Abrechnungsabteilung eines
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großen Versicherungsunternehmens – beantwortet werden kann.
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Ebenso übersieht die Revision, dass die Strafkammer die Möglichkeit
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fahrlässigen Nichterkennens bei den geschädigten Versicherungen in ihre
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Überlegungen einbezogen hat. Dies verdeutlicht bereits der im angegriffenen
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Ablehnungsbeschluss enthaltene Passus „Zudem ist für das Vorliegen des Betrugstatbestands nicht relevant, ob die Täuschung leicht hätte erkannt werden
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können.“ Die Überlegung findet sich auch in den schriftlichen Urteilsgründen,
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wo die Strafkammer ausdrücklich ausführt, dass der Angeklagte sich auf den
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Fall von Nachfragen der Versicherer durch vorformulierte Antworten vorbereitet
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hatte.
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Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des
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Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2012, die auch
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durch das ergänzende Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 nicht entkräftet werden.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Graf
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Sander
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