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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 88/07
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vom
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23. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Anstiftung zum Betrug u.a.
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zu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Augsburg vom 28. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Bei der Prüfung der Strafbarkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
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ging die Strafkammer bei der Feststellung der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1
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GmbHG zutreffend von der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung aus, die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die Konkursordnung ablöste. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der „Dauer“ und der „Wesentlichkeit“ hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung bei der
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Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit bewusst verzichtet, um der
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unter Geltung des alten Rechts (§ 102 KO) verbreiteten Neigung zu
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begegnen, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit stark einzuengen
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und damit eine über Wochen oder sogar Monate fortbestehende Illiquidität zur rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung zu erklären.
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Mit dieser Legaldefinition ist auch die frühere Rechtsprechung
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überholt, wonach nur die von den Gläubigern „ernstlich eingeforderten“ Verbindlichkeiten maßgebend waren. Entscheidend ist allein
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der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine
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Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der
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Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist - weiterhin - die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen
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Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen
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zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist,
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sich binnen zwei bis drei Wochen die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen. Sonst liegt - von vorneherein - Zahlungsunfähigkeit vor (vgl. zu allem BGH wistra 2005, 432; SchulzeOsterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 18. Aufl. § 64 Rdn. 4
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ff., § 84 Rdn. 25; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 51 ff.). Der Senat versteht daher
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die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2007 (5 StR
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505/06 Rdn. 4) unter Hinweis auf eine aus dem Jahr 1997 stammende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum alten Konkursrecht (BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1) gewählte
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Formulierung, wonach Zahlungsunfähigkeit (im konkreten Fall seit
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dem 1. Dezember 1999) im Sinne von §§ 64, 84 GmbHG „das nach
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außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln
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beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens [sei], seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen“, dahingehend, dass damit nur noch die
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Zahlungsstockung im Sinne des neuen Insolvenzrechts angesprochen werden sollte. Denn davon, dass der 5. Strafsenat die alte
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Rechtsprechung trotz der neuen Legaldefinition des § 17 Abs. 2 In-
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sO für den Bereich des Strafrechts - unter Hintanstellung der Zivilrechtsakzessorietät der Strafnorm - perpetuieren und sich so über
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die - ältere - Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 (BGH wistra aaO) hinwegsetzen
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wollte, kann nicht ausgegangen werden.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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RiBGH Dr. Graf befindet sich
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in Urlaub und ist deshalb an der
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Unterschrift gehindert.
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Hebenstreit
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Nack
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