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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 79/02
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BESCHLUSS
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vom
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12. Juni 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 6. November 2001 im Strafausspruch mit
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den Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Kindern in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
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die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch kann der
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Strafausspruch keinen Bestand haben.
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Nach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten nach Bekanntwerden der Mißbrauchstaten mit ihrer Tochter aus dem gemeinsamen
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Haus ausgezogen und hat Scheidungsantrag eingereicht. Der geständige Angeklagte, der sich die Taten selbst nicht erklären kann, strebt in der Strafhaft
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eine Therapie zur Behandlung seiner sexuellen Probleme an und will insbesondere seiner Stieftochter ein Schmerzensgeld von etwa 20.000 DM zukommen lassen. Seine Ehefrau "betreibt derzeit mit dem Angeklagten den Verkauf
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des gemeinsamen Hauses". Das Schmerzensgeld soll aus diesem Verkaufserlös gezahlt werden. Die Strafkammer hat dieses Bemühen im Rahmen der
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Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, ist aber auf die Vorschrift des § 46a StGB nicht eingegangen (UA S. 7, 8). Dies beanstandet die
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Revision mit Recht.
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Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte Bemühen des Täters um
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Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, daß
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das Bemühen darauf gerichtet sein muß, einen Ausgleich mit dem Verletzten
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zu erreichen, was das Gesetz mit dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich"
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stichwortartig charakterisiert. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß
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zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der
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durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers
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genügt nicht. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "Wiedergutmachungserfolg". Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit
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dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft
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erstrebt (BGH NStZ 2002, 29; NJW 2001, 2557; NStZ 1995, 492, 493;
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st. Rspr.).
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt,
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lassen sich im Blick auf § 46a Nr. 1 StGB dem Urteil keine näheren Einzelheiten über den Umfang der Bemühungen des Angeklagten entnehmen, obwohl
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sich dazu Ausführungen hätten aufdrängen müssen. Daß das Landgericht das
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Bemühen als ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon aus dessen Berücksichtigung in der Strafzumessung. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 46a
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StGB hätte die Strafkammer darlegen müssen, ob der Angeklagte - der nach
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den Urteilsgründen möglicherweise Miteigentümer des Hauses ist, ohne den
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der Verkauf nicht erfolgen kann - sein Bemühen aus der Haft heraus bereits
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dadurch unter Beweis gestellt hat, daß er gegenüber seiner Ehefrau - die mit
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der Geschädigten und ihrer älteren Tochter zusammenlebt - die notwendigen
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Erklärungen für den Verkauf abgegeben oder ihr die Einzelheiten der Verkaufsverhandlungen vollständig überlassen hat. Das Urteil enthält auch keine
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Ausführungen darüber, ob der Angeklagte - etwa in Form eines Anerkenntnisses oder einer unbedingten Anweisung - bereits die Vorkehrungen für die - von
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der Revision behauptete - Zahlung des Schmerzensgeldes getroffen hatte.
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Dies läßt besorgen, daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die
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Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat, zumal auch
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Feststellungen dazu fehlen, wie sich die Geschädigte in der Hauptverhandlung
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zu den Bemühungen des Angeklagten geäußert hat.
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Schäfer
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Boetticher
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Kolz
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Schluckebier
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Hebenstreit
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