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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 52/15
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vom
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23. Juli 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Nebenklägerin wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai
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2015, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz abgelehnt worden ist. Mit
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Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 nach § 349
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Abs. 2 StPO verworfen. Die Nebenklägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antrag abgelehnt worden sei, ohne dass ihr Gelegenheit
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gegeben worden wäre, Nachfragen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Diesbezüglich nehme sie auf ihre
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Darlegungen in der ersten Instanz Bezug, es habe sich nichts geändert. Ihr sei
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deswegen nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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2
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Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung
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der Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht.
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3
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Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren
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(§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder
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Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann
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zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung
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ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW
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1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
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Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises
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des Senats auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden
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Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht
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über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein
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vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH,
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Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom
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30. September 1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; BGH, Beschluss vom
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13. März 2014 - 4 StR 57/14).
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Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur
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vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden,
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wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
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kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 7 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
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Raum
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Rothfuß
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Cirener
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Jäger
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Mosbacher
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