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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 33/05
vom
24. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. September 2004 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung
in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A.
vom 8. März 2004 (8 Ds
) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A.
(8 Ds
vom 8. März 2004
) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
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seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang
Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe auch wegen Nötigung der Zeugen H.
und S.
ver-
urteilt. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, die schwere räuberische
Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu den danach (in zwei rechtlich selbständigen Fällen) begangenen Nötigungen, rechtlicher Prüfung nicht
stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen sämtliche Taten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin E.
erhalten hatte, die Bank verließ. Die Tat war damit jedoch nicht beendet, da die
endgültige Sicherung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der
Angeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger, die Zeugen
H.
und S.
, jeweils unter Vorhalt der schon zuvor bei dem
Überfall verwendeten Signalpistole. Der Einsatz der Pistole hatte den Zweck,
daß die Zeugen die Verfolgung einstellen sollten. In einem derartigen Fall stehen die Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten
räuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit
nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die §§ 253,
255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106).
Der Angeklagte verletzte mit der Nötigung der bisher unbeteiligten, ihn verfolgenden Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut, jedoch
um in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. Senat 27. August 2002 - 1 StR 287/02).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, § 265 StPO steht nicht ent-
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gegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei
Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall
II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil hier die Änderung der Konkurrenzverhältnisse von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in
der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354
Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember 2004
- 1 StR 483/04 -).
Wahl
Boetticher
Hebenstreit
Kolz
Graf