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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 26/11
vom
13. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. März 2011 gegen
den Senatsbeschluss vom 16. März 2011 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 29. März 2011, das am selben Tag zunächst ohne Unterschrift, am 7. April 2011 dann vom Verurteilten unterschrieben beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, Anhörungsrüge erhoben und die "beschlossen habenden BGH-Richter … wegen offenkundiger Befangenheit" abgelehnt.
2
1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) in der
nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem
internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass
dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention des Rechtsbehelfs. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie
dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschluss vom
8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06).
-3-
Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des General-
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bundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine
Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2007 4 StR 142/07; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).
2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da der Verurteilte nicht
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glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO).
Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Denn es liegt keine Ver-
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letzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum
Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,
zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu
berücksichtigendes, namentlich in mehreren Schreiben enthaltenes Vorbringen
des Verurteilten übergangen.
Nack
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit
Sander