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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 24/10
vom
19. April 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1.: Steuerhinterziehung
zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung
zu 3.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 4.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 5.: Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen
Schreibversehens in den Gründen unter II.3.d) dahingehend berichtigt, dass
die Worte „Aussetzung des Gesetzes“ durch „Auslegung des Gesetzes“ ersetzt werden.
RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend
und deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Nack
Nack
Hebenstreit
Rothfuß
Sander