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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 631/13
vom
13. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Verteidigers und des Nebenklägervertreters am 13. Februar 2014 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des
Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe:
1
Das Landgericht München II hat den Angeklagten am 13. August 2013
wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 6. Januar 2014 verstorben.
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1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene
Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH,
Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
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2. Die Kostenentscheidung hat im Fall des Todes des Angeklagten nach
denjenigen Grundsätzen zu erfolgen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom
25. September 2007 - 5 StR 116/01 Rn. 39, in BGHSt 52, 48 nicht abgedruckt).
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Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO
zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen,
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil
der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem
Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Es wäre deshalb unbillig, der
Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
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a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung in Tatmehrheit
mit versuchtem Totschlag hätte Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor
der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die umfassende
Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum
Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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aa) Der Senat hat bei seiner Entscheidung in den Blick genommen, dass
in dieser Sache Termin zur Durchführung einer Revisionshauptverhandlung
bestimmt war, bei der noch zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte, welche die
Erfolgsaussichten der Revision des Angeklagten betreffen konnten, zur Sprache hätten kommen können. Um diese bei der Kostenentscheidung berücksichtigen zu können, hat der Senat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 StR
553/01, bei Becker NStZ-RR 2003, 97, 103). Diese haben davon keinen Gebrauch gemacht.
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bb) Der Senat hat auch berücksichtigt, dass der Generalbundesanwalt in
seiner Zuschrift vom 14. November 2013 beantragt hatte, das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen
versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Die dort vertretene Auffassung, die
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Beweiserwägungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz seien nicht tragfähig, teilt der Senat indes nicht:
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Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Angeklagte mit beiden Händen
einen Eispickel und schrie mehrfach aufgebracht und lautstark seine Tochter
mit den Worten an: „I derschlag di mitm Pickel“. Sodann hob er den Eispickel
mit einer ausholenden Bewegung über seinen Kopf und zog ihn sofort in einer
fließenden Bewegung ohne zeitliche Verzögerung kraftvoll nach unten in Richtung des Kopfes seiner Tochter, die nur deshalb nicht getroffen wurde, weil der
Freund der Tochter, der hinter ihr stand, geistesgegenwärtig mit nahezu gestrecktem Arm den Stiel des Eispickels ergriff und diesen dem Angeklagten
entriss. Als der Freund der Tochter den Schlag in der Abwärtsbewegung abfangen konnte, war der Pickelaufsatz nur noch 10 bis 15 Zentimeter vom Kopf
der Tochter entfernt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die auf der
Grundlage einer Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände der Tat und der
Persönlichkeit des Angeklagten getroffene Würdigung des Landgerichts, der
Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat auch die organisch bedingte Persönlichkeitsstörung des
Angeklagten und den Umstand, dass der Angeklagte seine Tochter und deren
Freund zunächst zum Gehen aufgefordert hatte, in den Blick genommen.
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b) Ob neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Zwar hängt die
Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt
werden, von den Erfolgsaussichten der von ihm eingelegten Revision ab (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01). Maßgeblich ist insoweit
allerdings nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob - wie hier - der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte. Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuer-
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legen (vgl. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Hierfür hätte es sogar genügt,
wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden
wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW
1987, 2427, 2428 und vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
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3. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.
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4. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467
Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Raum
Wahl
Jäger
Rothfuß
Cirener