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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 607/99
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vom
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8. März 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 349
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Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 29. April 1999 wird als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen.
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Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags
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in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen
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aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei
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Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; daneben wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Verkündung
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des Urteils am 29. April 1999 nach Belehrung durch den Vorsitzenden und
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nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an und
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verzichte auf Rechtsmittel. Am 4. Mai 1999 legte er jedoch zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein und ließ sie durch seinen Verteidiger begründen. Zu
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dem erklärten Rechtsmittelverzicht macht er geltend, der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache gewesen. Das Landgericht habe Zweifel gehabt, ob sich
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eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begründen lasse, da der dazu
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gehörte Sachverständige Zweifel an der Erfolgsaussicht der Maßnahme geäußert habe. Der Vorsitzende habe die Verhängung der Maßnahme, die als im
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Interesse des Angeklagten liegend dargestellt wurde, davon abhängig gemacht, daß er einen Rechtsmittelverzicht zusage. Die Absprache sei unwirksam, weil sie außerhalb der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der - weiteren - Berufsrichter und der Schöffen erfolgt sei; ferner sei die Absprache und
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ihr Ergebnis nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision war als unzulässig zu
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verwerfen, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam ist.
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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden sämtliche Berufsrichter und wohl auch die Schöffen an der Absprache beteiligt; denn in einer
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dienstlichen Erklärung der Berufsrichter wird hervorgehoben, der Verteidiger
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habe "die Kammer" aufgesucht. Die getroffene Absprache leidet hier indessen
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insoweit an einem Mangel, als das Ergebnis des geführten Gesprächs nicht in
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der Hauptverhandlung erörtert wurde.
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Zur Frage, wie sich verfahrensrechtliche Mängel einer Absprache auf einen damit zusammenhängenden Rechtsmittelverzicht auswirken, hat der
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2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. Juli 1997(NStZ 1997, 2691;
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ebenso BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12) entschieden,
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die Unzulässigkeit einer Absprache berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts. Eine andere Beurteilung käme
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nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die allgemein oder im Einzelfall der
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Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur
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rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen
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würden. In späteren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen haben der 5.
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und der 4. Strafsenat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt, sind jedoch im
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jeweils konkreten Fall zu einer Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gekommen. Der 5. Strafsenat (NJW 1999, 2449, 2452) hat einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam erklärt, weil die Führung der Verständigungsgespräche
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unter Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensgrundsätze einen Dissens zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über die Reichweite des Angebots der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte, der vom Angeklagten schwer durchschaubar war und bei ihm unrealistische Erwartungen
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erweckte. Im Falle des 4. Strafsenats (NStZ 2000, 98 - zur Veröffentlichung in
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BGHSt vorgesehen) war gleichfalls aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verfahrensführung ein Dissens, hier zwischen Verteidigung und Angeklagtem auf der
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einen Seite, Gericht und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite, entstanden.
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Dadurch war das berechtigte und offengelegte Verteidigungsinteresse des Angeklagten benachteiligt, weil für den Verteidiger und den Angeklagten das Risiko, die prozessuale Lage falsch einzuschätzen, erhöht wurde.
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3. Der 1. Strafsenat schließt sich den vom 2. Strafsenat festgelegten und
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vom 4. und 5. Strafsenat nicht infrage gestellten Grundsätzen zum Verhältnis
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von Absprache und Rechtsmittelverzicht an. Die Verletzung der für die Führung
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der Verhandlungsgespräche aufgestellten Vorgaben kann nur dann zur Unwirksamkeit eines abgesprochenen und tatsächlich erklärten Rechtsmittelverzichts führen, wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung bei Abgabe der Verzichtserklärung geführt hat. Der Angeklagte
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kann nämlich ungeachtet solcher Mängel seine Interessen unbeeinflußt und
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sachgerecht wahrgenommen haben. Es ist daher kein Grund erkennbar, warum
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sämtliche Verfahrensmängel im Zusammenhang mit einer Absprache zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts führen müßten. Entscheidend kann nur
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sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt. Ist
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das nicht der Fall, muß dem Angeklagten die Möglichkeit offenstehen, auch vor
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Ablauf der Revisionseinlegungsfrist einen wirksamen Rechtsmittelverzicht zu
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erklären, etwa weil er mit dem gefundenen Ergebnis zufrieden ist oder weil er
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jedenfalls das Verfahren beendet sehen will.
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4. Ob die angeführten Entscheidungen des 4. und 5. Strafsenats mit der
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Grundsatzentscheidung des 2. Strafsenats in allen Punkten übereinstimmen,
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ist angezweifelt worden (Weigend StV 2000, 63; Rieß NStZ 2000, 96), kann
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aber hier dahinstehen, denn im zu entscheidenden Fall liegt weder ein einen
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möglichen Irrtum des Angeklagten auslösender Dissens noch eine Verletzung
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seiner Verteidigungsinteressen vor.
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Auch wenn das Verständigungsgespräch nicht in jeder Hinsicht den vorgegebenen Regeln entsprach, war doch den Beteiligten klar, um was es ging.
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Das Landgericht hat auch so entschieden wie besprochen; ein Dissens scheidet daher aus und wird auch vom Angeklagten nicht behauptet. Im Ergebnis
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das gleiche gilt für eine mögliche Beeinträchtigung des Verteidigungsinteresses im Sinne der Entscheidung des 4. Strafsenats. Zwar wäre eine Absprache,
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in der das Gericht eine Rechtsfolge zusagt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist
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oder deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, unzulässig; daraus könnte
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sich auch unter Umständen eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten bei seiner Entscheidung über den Rechtsmittelverzicht ergeben. Das
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wird aber vom Angeklagten nicht geltend gemacht und war auch nicht so. Das
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Landgericht hat dem Angeklagten und seinem Verteidiger offengelegt, daß die
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Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den
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Ausführungen des Sachverständigen schlechter seien, als es nach seinem
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schriftlichen Gutachten zu erwarten war. In dieser Situation wurde ein Konsens
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dahin gefunden, die Unterbringung für den Fall der Zusage eines Rechtsmittelverzichts anzuordnen, wobei die Maßnahme von allen Beteiligten als "Chance"
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für den Angeklagten eingestuft wurde. Ob eine solche Absprache den von der
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Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht, steht freilich nicht völlig
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außer Frage; jedenfalls führte sie nicht zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung des Angeklagten, denn sie enthielt keine Aspekte der Drohung oder
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Täuschung, worin die Rechtsprechung allgemein den Grund sieht, aus dem ein
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Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 302
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Rdn. 13).
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Schäfer
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Maul
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Wahl
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Granderath
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Schluckebier
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