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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 585/11
vom
11. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. Mai 2011 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten wegen Betruges in
80 Fällen schuldig sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer hatte den Fall 81 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich beider Angeklagter von der Verfolgung ausgenommen. Mit der
dementsprechenden Korrektur des Schuldspruchs entfallen auch die
in den Urteilsgründen für den Fall 81 ausgesprochenen Einzelstrafen
in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beim Angeklagten (UA S. 107) sowie in Höhe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten (UA S. 108). Der Senat kann
ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese Einzelstrafen in Anbetracht der weiteren 80 Einzelstrafen, beim Angeklagten in Höhe von
zehn Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei der Angeklagten
in Höhe von sieben Monaten bis zu einem Jahr sechs Monaten niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen (beim Angeklagten fünf Jahre, bei der
Angeklagten zwei Jahre und sechs Monate) verhängt hätte.
-3-
2. Dass die Strafkammer den tatbestandlichen (Eingehungs-) Betrugsschaden in der Gesamthöhe der eingegangenen Verpflichtung der Auto(miet)käufer sieht (UA S. 102 f., 105) ist rechtsfehlerfrei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom
18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, Rn. 10 ff.) und genügt den vom
Bundesverfassungsgericht hierzu zunächst zum Vermögensnachteil
bei der Untreue (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR
2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn. 150 ff.) und nun entsprechend zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens beim Betrug
(BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR
1857/10 - Rn. 170 ff.) gesetzten Maßstäben.
Nack
Rothfuß
Elf
Hebenstreit
Graf