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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 547/09
vom
11. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass im Fall B.II.4 der Urteilsgründe
1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und
2. betreffend die Mitangeklagte B.
R.
die
tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Aufenthalt im Bundesgebiet in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren, Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung sowie (im Fall B.II.4 der Urteilsgründe) wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels
-3-
in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
führt im Fall B.II.4 der Urteilsgründe auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im Übrigen ist das
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 16. Oktober 2009 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
a) Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den
allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1
StGB (BGH, Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09), so dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung im Fall B.II.4 der Urteilsgründe entfällt.
3
b) Die im Fall B.II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von
acht Monaten und damit auch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben
Bestand. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der
Tat unberührt. Trotz der Beschränkung des Tatvorwurfs sind in diesem Fall weiterhin zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
4
2. Die Schuldspruchberichtigung ist im Fall B.II.4 der Urteilsgründe gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierende Mitangeklagte B.
R.
zu erstrecken, da sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v.
§ 264 StPO verurteilt wurde (vgl. Kuckein in KK, 6. Aufl. § 357 Rdn. 8 m.w.N.).
Das Landgericht hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung
eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und
mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat schließt auch im Fall der
Mitangeklagten B.
R.
aus, dass die Berichtigung des
-4-
Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der
Erstreckung der Revision nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 379).
Nack
Elf
Jäger
Graf
Sander