74 lines
3.2 KiB
Text
74 lines
3.2 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
1 StR 525/13
|
|||
|
vom
|
|||
|
6. November 2013
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen versuchten Totschlags u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlossen:
|
|||
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|||
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
|
|||
|
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
|
|||
|
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
|
|||
|
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
|
|||
|
Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der
|
|||
|
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von einem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von
|
|||
|
dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB
|
|||
|
nicht ausreichend war.
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49
|
|||
|
Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von
|
|||
|
Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur
|
|||
|
die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags
|
|||
|
begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46
|
|||
|
Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH,
|
|||
|
Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2
|
|||
|
Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003
|
|||
|
- 2 StR 332/03).
|
|||
|
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen
|
|||
|
Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt
|
|||
|
hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
|
|||
|
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung
|
|||
|
und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die
|
|||
|
Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September
|
|||
|
2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR
|
|||
|
288/13).
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
|
|||
|
Raum
|
|||
|
|
|||
|
Wahl
|
|||
|
Cirener
|
|||
|
|
|||
|
Graf
|
|||
|
Radtke
|
|||
|
|
|||
|
|