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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 518/13
vom
5. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers
K.
gegen das Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 5. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit einem
nicht revidierenden Mitangeklagten begangener gefährlicher Körperverletzung,
u.a. zum Nachteil des Nebenklägers, verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass die
beiden Angeklagten den Nebenkläger und weitere Personen aus dessen Familie angegriffen und diesen Faustschläge verabreicht haben. Eine weitergehende
Verurteilung im Hinblick auf eine Stichverletzung, die der Angeklagte dem Nebenkläger im Zuge der sich an die Faustschläge anschließenden körperlichen
Auseinandersetzung mit einem Messer zugefügt hat, ist nicht erfolgt. Insoweit
hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Geschehensablauf zu-
-3-
grunde gelegt, bei dem es den Einsatz des Messers als durch Notwehr (§ 32
StGB) gerechtfertigte Verteidigung gewertet hat.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision,
mit der er allein mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
3
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.
4
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge
verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des
Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklägers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen
Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich
eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001
- 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004
- 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009
- 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).
5
Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der
Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten,
dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH, Be-
-4-
schluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257,
262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung
gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts
erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht
ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet
werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrachten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der Rechtsmittelbegründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte festgestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den
Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich
auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese
Bewertung der Konkurrenzverhältnisse wenden wollen - was ein grundsätzlich
zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers sein kann (BGH, Urteil vom
22. Juli 2010 - 3 StR 156/10 mwN) -, um zu einer weitergehenden Verurteilung
des Angeklagten gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit
(BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR
-5-
2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht.
Raum
Wahl
Rothfuß
RiinBGH Cirener ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
VRiBGH Dr. Raum ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Anbringung des
Verhinderungsvermerks gehindert.
Wahl
Radtke