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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 429/03
vom
16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
-2-
Der
1. Strafsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
16. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
in
der
Sitzung
vom
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2003 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Überzeugung der Strafkammer zum Umfang des Vorsatzes des Angeklagten beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit