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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 424/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tagen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von
§ 256 StPO:
Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L.
bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des Klinikums L.
digten F.
offensichtlich auf die durch den Geschäerlittene Körperverletzung und war damit nach
§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer
Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom
2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision
vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung
-3-
des Geschädigten F.
verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass
diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der
Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen
ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im
Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen
zu bezeichnen.
Herr RiBGH Dr. Kolz
befindet sich in Urlaub
und ist deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Nack
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Hebenstreit
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