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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 380/01
URTEIL
vom
23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23. Oktober 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 30. April 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen suchte die 34jährige
B.
- die
spätere Geschädigte - am Abend des 2. September 2000 in einer Augsburger
Wohnanlage, in der sich ihre Wohnung ebenso wie die des Angeklagten befand, das nur für die Bewohner der Anlage zugängliche Schwimmbad auf. Als
sie nach dem Schwimmen in der Damenumkleidekabine ihren Bikini ausgezogen hatte und sich ankleiden wollte, stürmte der Angeklagte - unbekleidet bis
auf eine über den Kopf gezogene Maske - in die Umkleidekabine, wobei er mit
einer Hand an seinem erigierten Glied onanierte. Er packte die erschrockene
und schreiende Frau B.
von vorn und griff sie im Unterleibsbereich und
am Gesäß ab. Sodann zwang er sie durch Ziehen an den Ohrringen auf den
-4-
Boden, wo sie zum Liegen kam. Er wirkte so heftig auf ihren Kopf ein, daß sie
im Stirnbereich von der mit einem Rautenmuster versehenen Bodenmatte gitterförmige Hautverletzungen, Hämatome und eine blutunterlaufene Schwellung
erlitt. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte plötzlich von der weiter um
Hilfe schreienden
B.
ab und verließ die Damenumkleidekabine.
2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht mit
der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend, das Landgericht hätte
durch Zuziehung eines Sachverständigen feststellen müssen, daß der Angeklagte wegen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogengelenk nicht in der Lage gewesen sei, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen auszuführen. Es bedurfte jedoch zum einen für das Ziehen an den
Ohrringen, mit dem der Angeklagte die Geschädigte zu Boden zwang, ersichtlich keiner größeren Kraftentfaltung. Zum anderen hat das Landgericht hinsichtlich der anschließenden Gewalteinwirkung auf den Kopf der Geschädigten
seine Auffassung, an der Täterschaft des Angeklagten bestünden keine vernünftigen Zweifel, ausdrücklich damit begründet, "daß die Verletzungen der
Zeugin B.
möglicherweise nicht mit dem rechten, sondern mit dem linken
Arm zuwege gebracht wurden und sich der Täter ... in einem sexuellen Erregungszustand befand, der möglicherweise auftretende Schmerzimpulse beeinflußt haben kann". Stellt man zudem in Rechnung, daß der Angeklagte nach
den getroffenen Feststellungen im September 2000 als Spüler arbeitete und
dabei u.a. auch schwere Töpfe zu spülen hatte, mußte sich die Kammer nicht
zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen.
3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, insbesondere ist die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden.
-5-
Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an Beweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann. Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revisionsgericht die so
gewonnene Überzeugung hinzunehmen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261
Rdn. 51 m.w.Nachw.). Auch die Revisionsbegründung zeigt nicht auf, daß die
Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft, insbesondere widersprüchlich, unklar
oder nicht erschöpfend ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Engelhardt aaO).
Die Strafkammer zieht für ihre Überzeugung von der Täterschaft des
Angeklagten insbesondere folgende Indizien heran: Die Zeugin B.
habe
den bei der Tat maskierten Angeklagten zwar nicht identifizieren können, jedoch eine passende Personenbeschreibung gegeben. Von den beiden Schülerinnen
H.
und
T.
, die am 15. September 2000 im
Schwimmbad ebenfalls einen nackten Mann mit Maske gesehen hatten, habe
letztere den Angeklagten erkannt, insbesondere weil sie den Mann zuvor
schon ohne Maske nackt schwimmen gesehen hätte. Vor allem aber belaste
den Angeklagten, daß er - wie er selbst einräumt - diejenige Person ist, die in
Videoaufnahmen einer aufgrund der bisherigen Vorfälle Ende September 2000
installierten Überwachungskamera im Schwimmbad zu sehen ist. Der Angeklagte wurde dabei u.a. von der Kamera aufgenommen, als er nackt und maskiert das Innere des Schwimmbads beobachtete, sich mehrfach der Damenumkleidekabine näherte, durch das nicht verschlossene Schlüsselloch dieser Kabine schaute und Masturbationsbewegungen machte. Im übrigen sei das Alibi
des Angeklagten für den Vorfall vom 15. September 2000 widerlegt und das
Alibi für den Tatzeitpunkt jedenfalls nicht belegt.
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Die von der Kammer genannten Umstände stellen eine ausreichende
Tatsachengrundlage für die Gewinnung der tatrichterlichen Überzeugung von
der Täterschaft des Angeklagten dar. Zwar ist das Wiedererkennen einer Person ein Vorgang, der viele Fehlerquellen enthalten kann; das gilt in besonderem Maße, wenn der Täter bei der Tat maskiert war. Der Revision ist auch einzuräumen, daß die Erörterungen des Landgerichts insoweit nicht vollständig
sind. Die Tatsache jedoch, daß der Angeklagte sich zugestandenermaßen im
Oktober 2000 in der nicht öffentlich zugänglichen Schwimmbadanlage bis in
die Einzelheiten übereinstimmend wie der Täter vom September 2000 verhalten hat, stellt ein so gewichtiges Beweisanzeichen dar, daß es im Zusammenhang mit den übrigen Indizien geeignet ist, die vom Tatrichter gezogene
Schlußfolgerung zu stützen, daß der Angeklagte der Täter sei. Dies gilt insb esondere deshalb, weil es sich um Verhaltensweisen handelte - Maskierung in
unbekleidetem Zustand und Ausspähen der Damenkabine in Verbindung mit
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Masturbationsbewegungen und Mitsichführen eines Pornoheftes - die so viel
Eigenart besaßen, daß sich das etwaige Vorhandensein eines Doppelgängers,
der die Tat vom 2. September 2000 begangen haben könnte, vernünftigerweise
ausschließen läßt.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz