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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 374/10
vom
11. August 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger S.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K.
zudem die insoweit dem Nebenkläger M.
entstandenen notwendigen Auslagen.
Nack
Rothfuß
Elf
Hebenstreit
Graf