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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 355/13
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vom
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11. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 beschlossen:
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I. Auf die Revision des Angeklagten R.
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gegen das Urteil des
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Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2012 wird
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1. das Verfahren unter Erstreckung auf die Angeklagten
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H.
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und N.
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eingestellt, soweit in den Fällen B.I.6.a)
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Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe die Angeklagten R.
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H.
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und
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wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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bzw. der Angeklagte N.
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wegen Bestechung im ge-
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schäftlichen Verkehr verurteilt worden sind; im Umfang der
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Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
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Last;
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2. das genannte Urteil unter Erstreckung auf die Angeklagten
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H.
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und N.
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geändert,
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a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte R.
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der
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Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 60 Fällen,
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der Angeklagte H.
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der Bestechlichkeit im geschäftli-
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chen Verkehr in 180 Fällen und der Angeklagte N.
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der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 180 Fällen
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schuldig sind, und
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b) im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass hinsichtlich der
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Verfallsentscheidung festgestellt wird, dass hinsichtlich
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des Angeklagten R.
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wegen eines Geldbetrages in
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Höhe von 899.050 Euro sowie hinsichtlich des Ange-
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klagten H.
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wegen eines Betrages in Höhe von
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2.804.006,96 Euro, den die Angeklagten jeweils aus der
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Tat erlangt haben, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von
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Verletzten entgegenstehen.
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3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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II. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten R.
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wegen Bestechlichkeit im
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geschäftlichen Verkehr in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
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Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zugleich
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hat es den Angeklagten H.
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wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Ver-
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kehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
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Monaten sowie den Angeklagten N.
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wegen Bestechung im geschäftlichen
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Verkehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
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Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es u.a. festgestellt, dass hinsichtlich des Angeklagten R.
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wegen eines Geldbetrages
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von 1.041.050 Euro sowie hinsichtlich des Angeklagten H.
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wegen eines
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Geldbetrages von 2.946.006,96 Euro nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall
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erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte R.
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mit seiner auf die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg
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(§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO.
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I.
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3
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Das Landgericht hat u.a. folgende, den Angeklagten R.
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betreffende
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Feststellungen und Wertungen getroffen:
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1. Der Angeklagte R.
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war hochrangiger Manager des M.
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Konzerns. Als Geschäftsführer Vertrieb und Personal der M.
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Management GmbH war er Mitglied des Entscheidungsgremiums für die zukünftige Ausgestaltung des bundesweiten Vertriebs von DSL-Verträgen in den
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M.
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. Im zweiten Quartal 2005 wurde die Entscheidung für den ex-
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ternen Vertrieb der DSL-Verträge durch eine zentral für alle M.
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bun-
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desweit zuständige Marketingagentur getroffen. Der Auftrag für den Vertrieb
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der DSL-Verträge wurde an eine vom Angeklagten N.
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geführte Agentur
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vergeben. Der Auftragsvergabe waren Gespräche des Angeklagten N.
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dem Angeklagten H.
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, der als Mitglied des M.
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mit
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Management Teams
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in die Entscheidungen des Projekts „DSL-Verträge“ in beratender Funktion eingebunden war, vorausgegangen, in denen der Angeklagte N.
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für den Fall
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der Auftragserteilung Schmiergeldzahlungen in Höhe von je 5 Euro pro „Manntag“ an die Angeklagten R.
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H.
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und H.
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in Aussicht stellte. Der Angeklagte
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gab dieses Angebot an den Angeklagten R.
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weiter, der sich ebenfalls
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mit dem Vorschlag einverstanden erklärte. In Umsetzung der Vereinbarung
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zahlte der Angeklagte N.
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im Zeitraum November 2005 bis März 2010 in 52
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Fällen insgesamt 1.162.100 Euro in bar an den Angeklagten H.
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, der davon
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absprachegemäß jeweils wenige Tage nach der Geldübergabe die Hälfte der
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Schmiergelder an den Angeklagten R.
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weitergab.
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Als Anfang des Jahres 2010 die Insolvenz der vom Angeklagten N.
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geführten Marketingagentur drohte, brachte er gegenüber dem Angeklagten
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H.
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die Übernahme des Vertriebs der DSL-Verträge durch die Agentur der
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früheren Mitangeklagten G.
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und L.
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unter Aufrechterhaltung der
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Schmiergeldabrede ins Spiel. Der Angeklagte H.
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schlag mit dem Angeklagten R.
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besprach diesen Vor-
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. Beide kamen überein, den Auftragsüber-
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gang unternehmensintern zu unterstützen, wenn die Schmiergelder auch weiterhin gezahlt würden. Dies sagte der Angeklagte N.
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G.
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und L.
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auch im Namen von
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zu. Im April 2010 wurde der Auftrag - ohne dass der
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Auftrag ausgeschrieben oder Konkurrenzangebote eingeholt worden wären - an
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die Agentur von G.
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te N.
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und L.
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vergeben, an der auch der Angeklag-
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über einen Strohmann beteiligt war. Hinsichtlich der Schmiergeldzah-
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lungen einigten sich die Angeklagten auf ein modifiziertes Abrechnungsmodell,
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das vorsah, dass beginnend am 1. Juli 2010 quartalsweise zunächst 80.000
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Euro an Schmiergeld ausgezahlt werden und mit Ablauf des Quartals eine Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten „Manntage“ erfolgen sollte. Im
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Zeitraum September 2010 bis Oktober 2011 wurden in 11 Fällen insgesamt
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935.000 Euro in bar an den Angeklagten H.
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übergeben, von denen dieser
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460.000 Euro teils bis zu mehreren Wochen nach der Geldübergabe an den
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Angeklagten R.
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weiterleitete.
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2. Das Landgericht hat das Geschehen bezüglich des Angeklagten R.
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als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB gewer-
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tet und dabei jede Geldübergabe als rechtlich selbständige Tat angesehen. Im
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Rahmen der Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 300 Satz 1 StGB
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zugrunde gelegt. Der Angeklagte R.
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habe gewerbsmäßig (§ 300 Satz 2 Nr. 2
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Alt. 1 StGB) sowie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), gehandelt.
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Zudem bezögen sich die Taten in Fällen, in denen dem Angeklagten R.
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Schmiergeldzahlungen von mehr als 50.000 Euro zugeflossen seien, auf einen
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Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 Satz 2 Nr. 1 StGB).
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II.
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Die von der Revision geltend gemachten Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht greifen nicht durch.
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1. Die vom Angeklagten R.
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erhobene Verfahrensrüge, mit der er eine
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unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO sowie
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eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG,
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Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b MRK durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines
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Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Weise geltend macht, hat keinen Erfolg.
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a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde:
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aa) Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten R.
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und die übri-
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gen Angeklagten wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, im Rahmen derer ca. 45.000 Telefongespräche aufgezeichnet sowie ca. 34.000 weitere Datensätze (z.B. SMS/MMS, Systemdateien, Reportdateien) gespeichert wurden.
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Anträge der Verteidigung auf Einsichtnahme in die Telekommunikationsüberwachung unter Überlassung der Tondateien auf einem Datenträger wurden
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von der Staatsanwaltschaft sowie durch das Landgericht unter Verweis auf
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Persönlichkeitsschutzinteressen Dritter abgelehnt und die Verteidigung auf die
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Möglichkeit verwiesen, die Aufzeichnungen der Telefongespräche in den
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Räumlichkeiten der Kriminalpolizei abzuhören. Im Dezember 2011 wurden dem
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Verteidiger Rechtsanwalt Dr. J.
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zunächst die Mitschnitte von 27 Telefon-
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gesprächen, im April 2012 von weiteren ca. 2.200 Gesprächen zur Verfügung
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gestellt. Auf Beschwerde des Angeklagten ordnete das Landgericht am 3. Mai
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2012 - mithin einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung - das Aufspielen
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sämtlicher Tondateien auf ein Notebook und das Ermöglichen des Abhörens
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der Telefongespräche auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt an. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
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Ab dem 9. Mai 2012 wurden die Tondateien auf dem Notebook in der
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Form zur Verfügung gestellt, dass die Gespräche aus einer Liste ausgewählt
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werden konnten, aus der sich Datum und Uhrzeit des Gesprächsbeginns, die
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Identnummer sowie der Dateiname ergaben. In der Liste waren auch aufgelaufene SMS enthalten, die jedoch aufgrund technischer Einschränkungen teilweise nicht in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt waren. Anträge der Verteidigung
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auf Überlassung einer Auflistung sämtlicher Telefongespräche, in der auch die
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Gesprächsteilnehmer und deren Rufnummern sowie die Dauer des Gesprächs
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enthalten waren, blieben - auch im Beschwerdeverfahren - ohne Erfolg. Hinsichtlich der SMS wurde die Verteidigung auf eine Bereitstellung des vollen
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Wortlauts auf Einzelanforderung verwiesen.
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Bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juni 2012 wurden durch
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den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. J.
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an sieben Terminen - davon zwei
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Termine nach Aufspielen der Audiodateien auf ein Notebook - Gespräche angehört. Während der laufenden Hauptverhandlung kamen weitere 16 Termine
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zustande, bei denen Rechtsanwalt Dr. J.
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sich teilweise durch einen Kolle-
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gen unterstützen ließ. Nach dem 31. Oktober 2012 wurden seitens der Verteidigung keine weiteren Termine zum Anhören von Telefongesprächen nachgefragt.
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bb) Im Ermittlungsverfahren wurden zudem ca. 14 Mio. elektronische
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Dateien (z.B. Emails, Dokumente) sichergestellt. Diese wurden der Verteidigung am 22. Mai 2012 in durch das Landeskriminalamt aufbereiteter Form zur
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Verfügung gestellt, weshalb zur Auswertung der Daten eine spezielle Software
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mit Anschaffungskosten von ca. 4.000 Euro erforderlich war. Der Antrag der
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Verteidigung auf Zurverfügungstellung der Softwarelizenz bzw. auf Erklärung
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der Kostenübernahme wurde durch das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 16. Juli 2012 abgelehnt. Die Dateien wurden
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schließlich am 4. September 2012 - mithin knapp drei Monate nach Beginn der
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Hauptverhandlung - in ihrer ursprünglichen Form überlassen.
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cc) Im März 2012 beantragte die Verteidigung, dem Angeklagten R.
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in
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der Justizvollzugsanstalt Einsicht in die elektronisch geführten Verfahrensakten
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zu gewähren. Der Vorsitzende der Strafkammer gestattete dies und übertrug
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die organisatorische Abwicklung der Justizvollzugsanstalt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten wurde dem Angeklagten R.
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erstmals am 29. Mai 2012
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- mithin eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juni 2012 - Akteneinsicht gewährt, wobei ein Computer nur von montags bis freitags in der
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Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung stand und dieser auch von Mitgefangenen genutzt wurde.
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dd) Den am zweiten Hauptverhandlungstag am 26. Juni 2012 gestellten
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und während des Fortgangs der Hauptverhandlung stetig erneuerten Antrag auf
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Aussetzung des Verfahrens, um die Auswertung der aufgezeichneten Telefongespräche und der sichergestellten Dateien in zumutbarer Weise zu ermöglichen und dem Angeklagten R.
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vollständige Einsicht in die elektronischen
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Akten zu gewähren, lehnte die Kammer am 14. November 2012 mit der Begründung ab, eine unzulässige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts liege
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nicht vor. Der Verteidigung sei zeitnah die Möglichkeit gegeben worden, die
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Telefongespräche bei der Polizei, ab Mai 2012 auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt anzuhören. Der Email-Verkehr sei der
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Verteidigung in aufbereiteter und zusätzlich in seiner ursprünglichen Form zur
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Verfügung gestellt worden, da der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, die
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Auswertungssoftware anzuschaffen. Verzögerungen lägen in der Sphäre der
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Verteidigung, insbesondere habe der Verteidiger sich bei der Besichtigung nicht
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der Unterstützung durch Hilfspersonen bedient; die beiden weiteren Verteidiger
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hätten von ihrem Akteneinsichtsrecht gar keinen Gebrauch gemacht.
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b) Es bestehen bereits Zweifel, ob die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
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Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung
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wesentlichen Punkt beschränkt worden, reicht es nicht aus, dass diese Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung
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zu beeinflussen. Vielmehr ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8
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StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (vgl.
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Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 59 und Gericke in
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KK-StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 101). Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des
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Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Art und
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Weise (§ 265 Abs. 4, § 147 Abs. 1 StPO) ist daher ein substantiierter Vortrag
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erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen
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der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, NStZ
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2010, 530, 531 und vom 2. Februar 1999 - 1 StR 636/98, StV 2000, 248, 249
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jeweils mwN).
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Zwar trägt die Revision „exemplarisch“ drei Telefongespräche vor, die
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nach ihrer Auffassung die vom Landgericht angenommene Tatbeteiligung des
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Angeklagten R.
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widerlegen sollen. Jedoch war die Inaugenscheinnahme der
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Mitschnitte dieser Telefongespräche bereits Gegenstand eines bedingten Beweisantrags des Angeklagten R.
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vom 13. Dezember 2012, den das Landge-
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richt in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO
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abgelehnt hat. Konkrete weitere Erkenntnisse, die sich aus der Einsichtnahme
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in die aufgezeichneten Telefongespräche oder die sonstigen sichergestellten
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Dateien ergeben hätten, trägt die Revision dagegen nicht vor.
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Der Senat verkennt im Zusammenhang der Anforderungen an den Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bei der hier erhobenen Verfahrensrüge nicht, dass bei sehr umfangreichen Akten einschließlich umfänglichen
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Beweismaterials die Angabe konkreter Tatsachen sowie der sich daraus für
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den Revisionsvortrag ergebenden Konsequenzen für einen Revisionsführer mit
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erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Welche aus § 344 Abs. 2 Satz 2
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StPO resultierenden Erfordernisse an die Zulässigkeit einer entsprechenden
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Rüge in derartigen Konstellationen zu stellen sind, bedarf jedoch vorliegend
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keiner Entscheidung.
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c) Die Verfahrensrüge ist nämlich jedenfalls nicht begründet. Es fehlt an
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einer für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erforderlichen Verletzung einer Verfahrensvorschrift (BGH, Beschluss vom
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14. November 1997 - 3 StR 529/97, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 5).
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Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO liegt im Ergebnis nicht vor.
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aa) Die Beanstandungen der Revision, es sei im Hinblick auf die große
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Datenmenge angesichts der eingeschränkten Dienst- und Öffnungszeiten nicht
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ausreichend gewesen, das Abhören nur in Räumlichkeiten der Kriminalinspektion oder der Justizvollzugsanstalt zu gestatten, greifen nicht durch.
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(1) Die aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwachung
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unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich
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verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO, das - konkretisiert durch
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die Identität von Tat und Täter - jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der
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Polizei (§ 163 StPO) an gesammelte Beweismaterial einschließlich etwaiger
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Bild- und Tonaufnahmen umfasst, das gerade in dem gegen den Angeklagten
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gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009
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- 3 StR 89/09, StV 2010, 228; vgl. auch Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, Band
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11, 26. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 636 mwN).
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Bei den Tonaufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinobjekte, die
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als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO grund-
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sätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können. Der Senat kann offen lassen, ob in Fällen, in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreichend
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ist, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Kopie besteht (Meyer-Goßner aaO, § 147 Rn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO,
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7. Aufl., § 147 Rn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,
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§ 147 Rn. 112, 117; Wessing in Beck-OK-StPO, Stand 30. September 2013,
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§ 147 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12,
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NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws
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853/01, StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer
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Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75, Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).
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(2) Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor; das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke wurde in ausreichendem Umfang gewährt.
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(a) Für die Verteidigung bestand zumindest seit dem 9. Mai 2012 die
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Möglichkeit, sämtliche im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Kriminalinspektion anzuhören. Daneben war
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ab diesem Zeitpunkt auch sichergestellt, dass die Mitschnitte der Telefongespräche gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt angehört
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werden konnten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 - 2 Ws
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400/94, StV 1995, 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001
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- 3 Ws 853/01, StV 2001, 611, Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147
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Rn. 10).
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(b) Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht zu beanstanden, dass der Verteidigung keine Auflistung der aufgezeichneten Gespräche
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mit zusätzlichem Ausweis der Gesprächsteilnehmer und ihrer Rufnummern sowie der Gesprächsdauer zur Verfügung gestellt wurden. Das Recht auf Besichtigung von Beweisstücken erfasst diese lediglich in ihrem gegenwärtigen Zustand. Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. zur
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Übersetzung von in fremder Sprache geführten Telefongesprächen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230; OLG Koblenz,
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Beschluss vom 30. Juni 1995 - 1 Ws 322/95, NStZ 1995, 611).
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(c) Bei der Gewährung des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke sind die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3
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Buchst. b EMRK enthaltenen Gewährleistungen zu berücksichtigen. Dabei
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muss der Verteidigung eine auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelegenheit gegeben werden, in die Akten und die Beweismittel Einblick zu nehmen
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(vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - 46221/99 „Öcalan ./. Turkey“ Abs. 166169; bestätigend EGMR (Große Kammer), Urteil vom 12. Mai 2005 - 46221/09
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„Öcalan ./. Turkey“ Abs. 146-148; siehe auch Esser aaO, Rn. 647 mwN).
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Es lässt sich hier aber nicht erkennen, dass die Verteidigung in der Zeit
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vom 9. Mai 2012 bis zur Urteilsverkündung am 21. Dezember 2012 nicht in zumutbarer Weise in der Lage gewesen wäre, die Gesprächsaufzeichnungen abzuhören. Denn die Verteidigung hat aufgrund von ihr zu vertretener Umstände
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die gewährten Möglichkeiten zur Besichtigung der Beweismittel nicht ausgeschöpft. Insoweit treffen den Angeklagten und seine Verteidigung prozessuale
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Obliegenheiten, sich um die Erlangung der benötigten Informationen innerhalb
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einer angemessenen Frist zu bemühen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. September
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1993 - 12350/86 „Kremzow ./. Austria“ Abs. 48 und 50; SK-StPO/Paeffgen,
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4. Aufl., Band X, EMRK Art. 6 Rn. 130 mwN). Zwar muss sich der Verteidiger
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Rechtsanwalt Dr. J.
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nicht darauf verweisen lassen, dass er sich bei der
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Sichtung der Beweismittel der Unterstützung weiterer Hilfspersonen hätte bedienen können (zur Zulässigkeit der Übertragung des Akteneinsichtsrechts auf
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juristische Mitarbeiter und Sachverständige vgl. OLG Brandenburg, Beschluss
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vom 20. September 1995 - 2 Ws 174/95; Esser, aaO, Rn. 647). Ebenso wenig
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kann ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass die beiden anderen Verteidiger
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des Angeklagten nicht von ihrem Recht auf Besichtigung der Beweisstücke
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Gebrauch gemacht haben. Denn das Recht auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der Beweismittel besteht in vollem Umfang für jeden der Verteidiger in
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eigener Person (Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 3).
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Jedoch erfordert die Annahme einer unzureichenden Gewährung des
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Rechts auf Akteneinsicht bzw. auf Besichtigung von Beweisstücken, dass die
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Verteidigung durchgehend im Rahmen der Zumutbarkeit von den ihr eröffneten
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Möglichkeiten zur Akteneinsicht bzw. zur Besichtigung von Beweismitteln Gebrauch macht. Seitens der Verteidigung wurden nach dem 31. Oktober 2012
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keine Termine mehr für das Abhören weiterer Gespräche durchgeführt.
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bb) Mit der Beanstandung, die Bereitstellung der sonstigen sichergestellten elektronischen Dateien in „verschlüsselter“ Form sei nicht ausreichend gewesen, eine Auswertung der erst drei Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung gestellten Dateien sei zeitlich
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nicht möglich gewesen, dringt die Revision im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
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In diesem Zusammenhang braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob
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die Verteidigung auf die Anschaffung einer speziellen Auswertungssoftware zur
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Lesbarmachung entsprechender Dateien auf eigene Kosten verwiesen werden
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kann. Daran könnten Zweifel zumindest dann bestehen, wenn - wie hier - das
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fragliche Datenmaterial bei dem Zugriff der Ermittlungsbehörden darauf in einer
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mit Standardprogrammen lesbaren Form vorlagen und die Lesbarkeit allein mit
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einer speziellen Software erst durch Verschlüsselungsmaßnahmen der Polizei
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hervorgerufen worden ist. Auch wenn diese Vorgehensweise, die mit einer Verzögerung des Zugriffs auf die Beweismaterialien einhergehen kann, hier zu einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts geführt haben sollte, beruhte das angefochtene Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung nicht.
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Denn die Dateien standen in ihrer ursprünglichen Form der Verteidigung
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seit dem 4. September 2012 und damit für einen Zeitraum von mehr als drei
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Monaten vor der Verkündung des Urteils zur Verfügung. Dass die Verteidigung
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in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte,
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die Dateien einzusehen, ist nicht ersichtlich.
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cc) Auch der von der Revision gerügte Umstand, dass dem Angeklagten
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die elektronische Ermittlungsakte erst eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugänglich gemacht wurde und ihm diese aufgrund der eingeschränkten Nutzungszeiten des Computers nicht jederzeit zur Verfügung stand, führt
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nicht zu einem Verstoß gegen § 147 StPO.
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Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO steht grundsätzlich ausschließlich dem Verteidiger zu. Da sachgerechte Verteidigung voraussetzt, dass der Angeklagte weiß, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf
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stützt, ist der Verteidiger in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar
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verpflichtet, dem Angeklagten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus
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den Akten erfahren hat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79,
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BGHSt 29, 99, 102 f.; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 14). Lediglich der unverteidigte Angeklagte hat gemäß § 147 Abs. 7 StPO Anspruch
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auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu
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einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck
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nicht gefährdet wird und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter
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entgegenstehen.
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2. Soweit die Revision geltend macht, die Urteilsfeststellungen stünden
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im Widerspruch zu den mit Beweisantrag Anlage 46 zum Hauptverhandlungsprotokoll unter Beweis gestellten und im Ablehnungsbeschluss als bereits erwiesen angesehenen Tatsachen, verhilft dies der Verfahrensrüge nicht zum
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Erfolg.
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Das Landgericht hat die Beweisbehauptung der Verteidigung, der Zeuge
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K.
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, Geschäftsführer der M.
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Management GmbH für
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den Bereich Einkauf, habe im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur
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Vergabe des DSL-Projekts dem Entscheidungsgremium vorgetragen, dass nur
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die Agentur des Angeklagten N.
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bereit und in der Lage sei, das DSL-
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Projekt in der geplanten Form umzusetzen und den Auftrag zu übernehmen,
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den Feststellungen in unveränderter Form zugrunde gelegt. Aus dieser als bereits erwiesen angesehenen Tatsache hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise jedoch nicht die vom Angeklagten R.
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gewünschten
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Schlüsse - nämlich das Fehlen der für § 299 StGB erforderlichen Wettbewerbslage bzw. des auf das Bestehen einer Wettbewerbslage gerichteten Vorsatzes
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des Angeklagten R.
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- gezogen.
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3. Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2013 zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg.
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III.
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- 17 -
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1. Auf die Revision des Angeklagten R.
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ist das Verfahren in den Fäl-
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len B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten N.
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und H.
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- wegen des
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Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1
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i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. In den verbleibenden Fällen ist die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr revisionsrechtlich
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nicht zu beanstanden.
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a) Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten R.
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zu Recht
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63 Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr angenommen. Mehrere
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Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus
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einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die
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Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden
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Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen
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sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302;
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11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30, und vom 20. August 2003
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- 2 StR 160/03, wistra 2004, 29).
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Eine solch genaue Festlegung des Vorteils bei der Unrechtsvereinbarung
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hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei Zustandekommen der Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten N.
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war lediglich vereinbart, dass als Ge-
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genleistung für die Auftragserteilung und dessen Aufrechterhaltung Schmiergelder in Höhe von je 5 Euro pro „Manntag“ zu zahlen sind (UA S. 34). Gleiches
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gilt hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung mit den Angeklagten G.
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L.
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und
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, die zunächst quartalsweise 80.000 Euro zahlen sollten, bevor nach
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Ablauf des Quartals eine Abrechnung auf Basis der geleisteten „Manntage“ erfolgte (UA S. 59). Das genaue Volumen der Schmiergeldzahlungen war damit
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- 18 -
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im Zeitpunkt der jeweiligen Unrechtsvereinbarung noch nicht abzusehen. Die
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getroffenen Vereinbarungen reichen nicht aus, die späteren Zahlungsannahmen zu einer Tat zu verbinden.
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b) Hinsichtlich der Fälle B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe ist jedoch
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Verfolgungsverjährung eingetreten.
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Die Einzeltaten waren bereits mit der Übergabe des Schmiergeldes an
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den Angeklagten H.
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i.S.v. § 78a StGB beendet. Nach der Unrechtsverein-
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barung vereinnahmte der Angeklagte H.
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das Schmiergeld sowohl im eige-
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nen Namen als auch im Namen des Angeklagten R.
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ten N.
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, G.
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Übergabe an H.
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und L.
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, weshalb die Angeklag-
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ihre Zahlungsverpflichtung bereits mit der
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als einen der Mittäter erfüllten. Die erst zu einem späteren
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Zeitpunkt erfolgte Auskehr seines Anteils an den Angeklagten R.
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muss da-
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her außer Acht bleiben (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR
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454/00, NJW 2001, 2102, 2105).
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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in den Fällen
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B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten R.
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auszugehen, dass die Übergabe an den Angeklagten H.
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davon
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vor dem
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22. Februar 2006 erfolgte (zur Anwendung des Zweifelssatzes auf die Verjährung begründende Tatsachen vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR
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454/00, NJW 2001, 2102, 2105). Die erste die Verjährung unterbrechende
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Handlung erfolgte durch den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen am
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22. Februar 2011, so dass insoweit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78
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Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits vor der Unterbrechungshandlung abgelaufen war.
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- 19 -
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2. Dementsprechend war der Schuldspruch dahingehend zu ändern,
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dass der Angeklagte R.
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der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in le-
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diglich 60 Fällen schuldig ist.
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3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt hinsichtlich des Angeklagten
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R.
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zum Wegfall der verhängten Einzelstrafen im Fall B.I.6.a) Nr. 1 der Ur-
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teilsgründe von einem Jahr und zehn Monaten und in den Fällen B.I.6.a) Nr. 2
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und 3 der Urteilsgründe von jeweils einem Jahr und zwei Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der
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verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die
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entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
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hätte.
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4. Die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe war gemäß § 357
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Satz 1 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten H.
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und N.
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zu er-
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strecken.
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a) Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO hat auch in Fällen fehlender Verfahrensvoraussetzungen und bestehender Verfahrenshindernisse zu
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erfolgen, soweit diese auch für den Nichtrevidenten Bedeutung haben (vgl.
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Gericke in KK-StPO, aaO, § 357 Rn. 7, Meyer-Goßner, aaO, § 357 Rn. 10,
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BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309;
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und vom 29. Juli 1998 - 2 StR 197/98). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung
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ist regelmäßig vom konkreten Verfahrensgang hinsichtlich des jeweiligen Angeklagten abhängig, wobei sich in Bezug auf dieselbe Tat auch bei Mittätern unterschiedliche Verjährungszeitpunkte - z.B. aufgrund unterschiedlicher Unterbrechungshandlungen i.S.v. § 78c StGB - ergeben können. Vorliegend erfolgte
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jedoch die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme auch hinsichtlich der
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- 20 -
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Angeklagten H.
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und N.
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erst durch den Erlass der Durchsuchungsbe-
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schlüsse am 22. Februar 2011, so dass sich die Gesetzesverletzung auch bei
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ihnen auswirkt.
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b) Entsprechend war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass
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der Angeklagte H.
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Angeklagte N.
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der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der
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der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in jeweils 180
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Fällen schuldig ist.
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c) Der Senat hat trotz des Wegfalls der in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3
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der Urteilsgründe jeweils verhängten Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten
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H.
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und N.
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von einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs abgese-
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hen, da er auch hier angesichts der in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die drei entfallenden
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Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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IV.
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1. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des
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Angeklagten R.
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aufgrund entgegenstehender Ansprüche Verletzter wegen
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eines Betrages von 1.041.050 Euro nicht auf Wertersatzverfall erkannt werden
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konnte, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand.
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a) Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur
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Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten
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- 21 -
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steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte
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Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl.
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BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN,
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und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
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b) Nach den landgerichtlichen Feststellungen erfolgte in den Fällen
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B.I.6.a) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe die Übergabe an den Angeklagten H.
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und damit die Beendigung der Taten vor dem 1. Januar 2007 (UA S. 35 f.), so
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dass das Landgericht insoweit keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen durfte. Der Senat reduziert daher den festgestellten Betrag um die in den
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Fällen B.I.6.a.) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe an den Angeklagten R.
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weiter-
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geleiteten hälftigen Schmiergeldzahlungen in Höhe von 142.000 Euro auf insgesamt 899.050 Euro.
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2. Die Korrektur der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist hinsichtlich
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der Fälle B.I.6.a) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe gemäß § 357 Satz 1 StPO auf
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den Angeklagten H.
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zu erstrecken, da auch insoweit der Betrag aufgrund
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derselben Gesetzesverletzung zu hoch angesetzt wurde. Insoweit reduziert der
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Senat den festgestellten Betrag um 142.000 Euro auf insgesamt 2.804.006,96
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Euro.
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V.
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Der nur geringe Teilerfolg der verbleibenden Revision rechtfertigt es
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nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen
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Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
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Wahl
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Rothfuß
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Radtke
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Cirener
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Mosbacher
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