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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 346/09
vom
5. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof
vom 2. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wegen der Abfassung von Urteilsgründen wird auf BGH NStZ 1998, 51
hingewiesen.
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