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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 335/07
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vom
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15. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem
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von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten
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R.
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- wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-
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ten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische
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Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu
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schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven
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Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große
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Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte
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Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung
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der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,
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dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg
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StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff
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wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der
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60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die
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Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der
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Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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