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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 321/01
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angeklagten B.
S.
gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H.
Si. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B.
S.
S.
C.
, die deren beruflichen
Plänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und
erschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor
im Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausgekundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C.
B.
S.
Si.
am Vormittag von
mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wo-
nach der PKW von C.
Si.
in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum
Aufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H.
S.
erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am
Nachmittag geschehen, sobald C.
Si.
nach Dienstende in die Tiefgara-
ge zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B.
S.
C.
Si.
in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage auf-
-3-
zusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor
öffnete und der Angeklagte H.
S.
deshalb fürchtete, gestört zu werden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zur Revision der Angeklagten B.
S.
:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen
Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angeklagten H.
S.
als Mittäterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so daß die
Ausführungen der Strafkammer zu einer letztlich von ihr verneinten Täterschaft
durch Unterlassen und die hieran anknüpfenden Erwägungen der Revision auf
sich beruhen bleiben können.
2. Zur Revision des Angeklagten H.
S.
:
-4-
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht:
a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat nicht
zuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, daß sich die Angeklagte
B.
S.
"endgültig und in aller Konsequenz von ihm abwenden" werde,
oder sich "tatsächlich was antun könnte", nachdem sie mit Selbstmord gedroht
hatte, wenn C.
Si.
am Leben bliebe. Im "Lebensentwurf des Angeklag-
ten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild des
Angeklagten als Ernährer und Beschützer der Familie keine einigermaßen realistische Alternative gäbe". Eine Trennung von seiner Ehefrau "umschloß" für
ihn die Vorstellung von "einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung". All dies
könne die Tötung eines Menschen jedoch "moralisch nicht rechtfertigen". Die
Beweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert und stünden auf tiefster
Stufe, da sie "zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunft
geschuldet" seien.
b) Schon der Ansatz, eine Tötung sei im Sinne des § 211 StGB aus
niedrigen Beweggründen begangen, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei,
geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Unbeschadet der Frage, unter
welchen Umständen die Tötung eines Menschen moralisch gerechtfertigt sein
kann, ergibt sich die Niedrigkeit der Beweggründe jedenfalls nicht schon aus
der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat.
Im übrigen tragen Motive, denen "jedermann je nach Anlaß mehr oder
weniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der Niedrig-
-5-
keit" (BGH NJW 1996, 471, 472 für eine aus "Wut, Enttäuschung und Rachsucht" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst
vor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig
setzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände voraus
(BGH aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert,
daß es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten
B.
S.
zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei "zutiefst egoi-
stischer Natur" ist sehr fernliegend; Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
c) Da die Strafkammer jedoch Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht hat,
bleibt der Schuldspruch von alledem unberührt (vgl. BGH aaO).
Es sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten
zum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte für derart ungewöhnliche Umstände
erkennbar, die es gebieten würden, zu erörtern, ob eine Strafrahmenmilderung
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den (nur) heimtückisch begangenen Mord
(vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen könnte.
-6-
Schließlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entscheidung gemäß § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die Strafkammer eine besondere Schwere der Schuld verneint hat.
Schäfer
Nack
Boetticher
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Schluckebier