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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 284/03
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vom
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26. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot
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des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über
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konsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II
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1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden,
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ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.
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Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte - italienischer Staatsangehöriger - am 10. Dezember 2001,
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dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von
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19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch Kriminalkommissar S.
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Mitwirkung des
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V.
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unter
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als Dolmetscher vernommen wurde,
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ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜG
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belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in der
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Hauptverhandlung der Verwertung der damaligen - den Tatvorwurf bestreitenden - Angaben des Angeklagten widersprach. Die
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Revision trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vorführung beim Haftrichter am 11. Dezember 2001 die gebotene
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("nach 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt") Belehrung erhielt und die zuständige Auslandsvertretung dann "von Amts wegen" benachrichtigt wurde (Bl. 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint Paulus
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in der - im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen - Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats des
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Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 - 5 StR 116/01 (BGH NStZ 2002, 168): "In der Regel allerdings dürfte die Beruhensprüfung im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnis
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führen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durchgeführt hat" (StV 2003, 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fall
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zu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der Prüfung
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und dazu des entsprechenden Revisionsvortrags bedurft. Der Revisionsbegründung ist weiter nicht zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht am 16.
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September 2002 bereits ein erstes Mal begonnen wurde, dann aber ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei - der Angeklagte bestätigte damals nur seine Angaben beim Haftrichter - die Notwendigkeit ergab, Kriminalkommissar S.
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V.
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und den Dolmetscher
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zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der Verteidi-
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ger damals noch nicht, vielmehr erklärte er, "daß die Einführung
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[der Angaben des Angeklagten bei der Polizei] entsprechend der
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Strafprozeßordnung erfolgen soll" (Bl. 259 der Akten). Auch während der neuen Hauptverhandlung - Beginn am 17. März 2003 erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung der
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beiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des Angeklagten am 10. Dezember 2001 bei der Polizei. Vielmehr äußerte der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: "Ich habe alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert"
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(Bl. 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auch
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den Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Vernehmung des Zeugen KK S.
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wandte sich der Verteidiger gegen
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die Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei (Bl. 331 der Akten).
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Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG mangels ausreichenden
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Revisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte sich
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der Angeklagte seine Angaben vom 10. Dezember 2002 - eine
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weitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht - in der Hauptverhandlung gegen ihn am 17. März 2003 ausdrücklich nochmals zu
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eigen. Das Urteil des Landgerichts beruht deshalb nicht darauf,
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daß der Angeklagte bei der Polizei nicht über die mögliche Inanspruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde.
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Nack
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Boetticher
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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