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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 272/09
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vom
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12. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
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12. Januar 2010, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Nack
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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Hebenstreit,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Elf,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Jäger,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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und Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten,
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Rechtsanwalt
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als Vertreter der Nebenkläger
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1.
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2.
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3.
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6.
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7.
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8.
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Rechtsanwalt
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als Vertreter der Nebenklägerin
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Herr
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als gesetzlicher Vertreter der Nebenklägerin
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Rechtsanwalt
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als Vertreter der Nebenkläger
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1.
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und
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2.
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger D.
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S.
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H.
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, R.
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S.
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B.
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und
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M.
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Z.
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wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008, soweit es den Angeklagten Sp.
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betrifft, mit
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den Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten - in einem Verfahren gegen insgesamt drei Angeklagte - von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung
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in sechs tateinheitlichen Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
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Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und sechs Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die
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Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten
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betrifft.
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I.
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Das angefochtene Urteil betrifft den Einsturz des Daches der von der
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Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle am 2. Januar 2006. 15 Besucher fanden dabei den Tod, sechs weitere wurden schwer verletzt.
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Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten, einem Diplomingenieur
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(FH), Fachbereich Ingenieurbau, zur Last gelegt, er habe den Tod und die Verletzung dieser Besucher durch unzureichende Überprüfung der Dachkonstruktion der Eishalle im Rahmen eines ihm von der Stadt Bad Reichenhall erteilten
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Auftrags zur Ermittlung des Sanierungsaufwands fahrlässig verursacht. Unter
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Verletzung der gebotenen Sorgfalt habe er es unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe - „handnah“ - zu betrachten. Risse und
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weitere Schäden seien so unentdeckt geblieben. Auf diese mit dem gebotenen
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Nachdruck hingewiesen, hätten die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall
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tiefer gehende Untersuchungen veranlasst und schließlich Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr, die von der eingeschränkten Tragfähigkeit der Dachkonstruktion der Eishalle ausging, zu begegnen, etwa durch Schließung der Halle
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oder zumindest durch Begrenzung der Schneelast.
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Das Landgericht hat die vorgeworfene Pflichtverletzung zwar festgestellt.
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Es sah es jedoch nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit für erwiesen
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an, dass das Fehlverhalten des Angeklagten für das Unglück ursächlich war.
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Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad
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Reichenhall die Befunde, wären sie denn vom Angeklagten erhoben und mitgeteilt worden, zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten.
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II.
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Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
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1. Planung und Bau des Hallenkomplexes.
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Die Stadt Bad Reichenhall betrieb seit dem Jahr 1973 auf dem Gelände
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Münchner Allee 18 eine Schwimm- und Eissporthalle. Die Eissporthalle wurde
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während der Sommermonate als Tennishalle genutzt. Es handelte sich um zwei
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eigenständige, von einander getrennte Gebäudeteile, die durch einen Mitteltrakt
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verbunden waren. Die Dächer der beiden Hallen waren jeweils als Flachdachkonstruktion in Holz-Leim-Bauweise ausgeführt. Die Eissporthalle wurde zunächst in einer zweiseitig offenen Bauweise hergestellt. Von vorneherein war
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die Erstellung einer rundum geschlossenen Halle ins Auge gefasst und beim
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Bau planerisch zu berücksichtigen. Die Verglasung der zunächst noch offenen
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Seiten erfolgte dann im Jahre 1977.
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Die Planung der Eissporthalle war hinsichtlich der Tragfähigkeit der aus
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geleimten Holzteilen gebildeten Überdachung, einer sogenannten Kämpferträgerkonstruktion, von vorneherein mit Mängeln behaftet. Auch die Errichtung
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verlief nicht fehlerfrei.
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Für die Kämpferträgerkonstruktion gab es eine allgemeine baurechtliche
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Zulassung. Diese erstreckte sich aber nur auf eine Ausführung der Kämpferträger als Doppel-T-Träger bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m. Wegen der
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großen Spannweite (ca. 40 m) erhielten die (ca. 48 m langen) Träger jedoch eine Höhe von 2,87 m. Außerdem entschieden sich die Planer für Hohlkastenträ-
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ger. Eine baurechtliche Zulassung im Einzelfall wurde nicht eingeholt. Ob diese
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hätte erteilt werden können, ist offen. Jedenfalls hätte die dann zuständige
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oberste bayerische Baubehörde besondere und erhöhte Anforderungen bezüglich der Güteklasse der Holzauswahl (ausschließlich Güteklasse I) und des
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verwendeten Leims (ausschließlich feuchtigkeitsunempfindliche Resorcinharzprodukte) gestellt, Auflagen hinsichtlich der Ebenheit der Kämpferstegplatten
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vor der Verklebung erteilt und Hinweise auf die mindere Belastbarkeit bei der
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Verwendung von Generalkeilzinkenstößen sowie zur Holzfeuchte bei der Herstellung der Bauteile gegeben.
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Tatsächlich wurde dann Holz der Güteklasse II und überwiegend feuchtigkeitsempfindlicher Formaldehydharnstoffleim (Harnstoffharzleim) verwendet.
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Die gewählte Konstruktion bewirkte, dass die Biege-, Druck- und Zugspannungen die nach der entsprechenden DIN-Norm maximal zulässigen Werte um 42 % überschritten. Dies blieb verborgen, da der zuständige Bauingenieur die erforderlichen statischen Nachweise nicht oder unzutreffend erbrachte.
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Die Überschreitung der zulässigen Belastungswerte führte dazu, dass
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statt des vorgeschriebenen statischen Sicherheitswerts von mindestens 2,1 von
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vorneherein nur der Faktor 1,5 erreicht wurde. Aufgrund des üblichen Alterungsprozesses war bis zum Tag des Einsturzes - ca. 33 Jahre nach der Errichtung der Eissporthalle - mit einer Minderung des Sicherheitswertes um den Faktor 0,5 - 0,6 zu rechnen, bei ordnungsgemäßer Bauweise also mit einem
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verbleibenden Sicherheitsfaktor von mindestens 1,5. Wegen des tatsächlich geringeren Ausgangswerts verblieb am Einsturztag rechnerisch nur noch ein Sicherheitsfaktor „unter 1“.
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Hinsichtlich der Schneelast war zum Zeitpunkt der Errichtung der Eisspothalle - ordnungsgemäße Planung und mängelfreier Bau vorausgesetzt 150 kg/m² der richtige Bemessungswert. In einem handschriftlichen Zettel aus
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der Statik wurde der Wert der maximal zulässigen Schneelast sogar mit 175
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kg/m² beziffert.
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Die Verwendung des wasserlöslichen Harnstoffharzleims hätte aufgrund
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dreier Aspekte keine Verwendung finden dürfen:
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- Zum einen schon wegen der großen Spannweite und der damit bedingten hohen Belastung der Konstruktion.
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- Weiter wegen der erhöhten Feuchtigkeit (Kondenswasser) in geschlossenen Hallen. Hierauf hatte der Architekt der Halle schon in seinem Schreiben
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vom 22. Juli 1971 an die Stadt Bad Reichenhall hingewiesen.
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- Schließlich wegen der sogenannten Blockverklebung der vorgefertigten
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Stege auf die vorgefertigten Gurte statt der Verbindung der einzelnen Brettlagen durch Nagelpressklebung. Die Blockverklebung - sie war nicht Stand der
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Technik - hatte zur Folge, dass die Klebefugen häufig größer als ein Millimeter
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waren. Dann ist Harnstoffharzleim nicht mehr geeignet.
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Statt des Harnstoffharzleims hätten in allen Bereichen Resorcinharzprodukte als Klebstoff verwendet werden müssen. Die Mehrkosten bezifferte der
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Architekt seinerzeit auf 25.000,-- DM.
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Über die Planungsfehler hinaus war der Herstellungsprozess mangelhaft, da die Zinkenprofile der Generalzinkenstöße der Stegplatten und die Generalkeilzinkenstöße der Gurte unterschiedliche Profile aufwiesen, so dass die
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Verklebungen nicht durchgehend gleichmäßig waren, und da zwischen der Fräsung der Kämpferstegplatten und deren Verklebung zur fertigen Trägerlänge
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beim Transport mehr als die nach DIN zulässige Maximalzeit von 24 Stunden
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verstrichen war.
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2. Die Betriebszeit.
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Die ständige Feuchtigkeit als Folge bauphysikalisch bedingter Kondenswasserbildung löste den Harnstoffleim im Laufe der Zeit immer weiter auf. Dies
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schwächte die - ohnehin vermindert tragfähige - Dachträgerkonstruktion bis sie
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schließlich nicht mehr in der Lage war, die - bei starkem Schneefall - erforderlichen Lasten zu tragen.
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Hinzu kam Folgendes, wenn dies auch - wie die Untersuchungen nach
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dem Unglück am 2. Januar 2006 ergaben - für den Einsturz der Halle nicht ursächlich war:
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- Wegen Mängeln in der Dacheindeckung (zu geringe Neigung) und zu
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gering bemessener Regenablaufrohre kam es während der gesamten Betriebsdauer der Eissporthalle immer wieder zu größeren Wassereinbrüchen, woran
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auch Nachbesserungsarbeiten im Jahre 1975 nichts änderten. Seit Ende der
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siebziger Jahre wurden an den Hohlkastenträgern deutliche Wasserablaufspuren und Wasserflecken erkennbar.
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- Mit der Verglasung der Eissporthalle im Jahr 1977 erfolgte der Einbau
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von vier Abluftanlagen auf die Dachfläche mit einem Gewicht von jeweils 575
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kg. Dies erfolgte ohne Baugenehmigungsverfahren und ohne statische Überprüfung.
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Bei einer Untersuchung der Sekundärkonstruktion über dem Dach der
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Schwimmhalle hatte der Angeklagte schon im Jahre 2001 in einem Kurzgutachten in diesem Bereich starke Beschädigungen und fehlende Standfestigkeit die-
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ses Teils festgestellt, die er auf die besonderen klimatischen Verhältnisse in der
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Schwimmhalle zurückführte. Dem Tragwerk des Daches der Schwimmhalle attestierte er in einem weiteren Kurzgutachten vom Mai 2002 zwar uneingeschränkte Tragfähigkeit. Er wies aber darauf hin, dass die Rohrleitungssysteme
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in diesem Bereich in äußerst bedenklichem Zustand seien. Die in Folge drohender Undichtigkeiten eintretenden Durchnässungen hätten dann negativen
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Einfluss auf die gesamte Holzkonstruktion mit möglichen Schäden, die nicht
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ohne weiteres erkannt werden könnten.
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Außerdem weise - so der Angeklagte schon im Jahre 2001 - die frei tragende Vordachkonstruktion über dem Eingangsbereich der Hallen erhebliche
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Schäden auf. „Die Tragfähigkeit der Holzleimbinder scheint nicht mehr gegeben, da sich die einzelnen Leimverbindungen bereits lösen. ... Eine Sanierung
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kann nur durch Ersatz des gesamten Vordachs erfolgen.“
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Der Angeklagte wiederholte diese Hinweise auf Mängel bei der
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Schwimmhalle und am Vordach in der hier maßgeblichen Studie für die Sanierung des Gesamtkomplexes im März 2003.
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Die Stadt Bad Reichenhall sah sich zunächst nicht veranlasst, bezüglich
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der im Jahr 2001 festgestellten Mängel irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen.
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Erst als im Jahr 2005 ein Bauteil des Vordachs heruntergefallen war, wurde die
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Stadt tätig, indem sie das Vordach abstützte und später abriss.
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Die Strafkammer „ist der Überzeugung“, dass die Stadt möglichst wenig
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Geld in den Hallenkomplex investieren wollte. Insbesondere ab dem Jahr 2000
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wurde seitens der Stadt nur mehr das unbedingt Nötigste veranlasst aufgrund
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finanzieller Probleme und der Unschlüssigkeit darüber, was mit der Halle geschehen sollte.
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Seit dem Jahr 2001 stellte die Stadt Bad Reichenhall - allgemeine - Überlegungen an, was mit dem Gebäudekomplex Eislauf- und Schwimmhalle in Zukunft geschehen solle, da die Technik insbesondere der Schwimmhalle veraltet
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und der Betrieb unwirtschaftlich war. Dabei war für die Stadt auch eine Option,
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den Gebäudekomplex vollständig abzureißen. In diesem Zusammenhang sollte
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vorab der im Falle einer Sanierung erforderliche Aufwand ermittelt werden.
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Dazu trat die Stadt zunächst an den Architekten J.
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heran. Dieser
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sollte die Schwimm- und Eissporthalle begutachten, um erforderliche Sanierungskosten zu ermitteln und die Frage zu klären, ob sich eine Sanierung bei
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der vorhandenen Bausubstanz überhaupt lohne. Bei einem deshalb anberaumten Ortstermin fielen dem Zeugen in der Eishalle Betonschäden und an den
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Nebenträgern des Dachtragewerks Wasserspuren auf. Aufgrund des „augenfälligen Zustands des gesamten Gebäudekomplexes“ teilte der Zeuge mündlich
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und zudem mit Schreiben vom 9. Juli 2002 den Verantwortlichen der Stadt mit,
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dass, bevor ein Sanierungsplan mit Kostenschätzung gemacht werden könne,
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Spezialfachleute das Gebäude genauer, d.h. in ausreichender Tiefe untersuchen müssten. Nachdem der Zeuge dann wochenlang nichts mehr von der
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Stadt gehört hatte, rief er dort an. Er bekam die Auskunft, dass man es sich anders überlegt habe.
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Nach den Darlegungen eines von der Strafkammer gehörten Sachverständigen hätte eine umfassende und tiefgehende Untersuchung, insbesondere
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eine ordnungsgemäße und fachgerechte Standsicherheitsprüfung mindestens
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30.000,-- € gekostet.
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3. Der dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegende Vorgang.
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Statt des Architekten J.
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wurde nunmehr der Angeklagte am
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27. Januar 2003 mit der Abgabe des hier maßgeblichen Bestandsgutachtens
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- später auch Studie genannt - gegen eine Pauschalvergütung in Höhe von
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3.000,-- € einschließlich Mehrwertsteuer, beauftragt.
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Gefordert waren in einem „Gesamtgutachten“ - so die Strafkammer - mit
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den „technischen Erläuterungen“ die Kostenschätzungen für die als notwendig
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erkannten Sanierungsmaßnahmen für folgende Bauteile: Dachhaut, Dachkonstruktion, Dachentwässerung, Abdichtungen, Stahlbetonkonstruktion und Fassadenkonstruktion der Schwimm- und der Eislaufhalle, Sekundärdachkonstruktion und Wärmedämmung der Schwimmhalle, Abdichtungen und Stahlbetonkonstruktion der Tiefgarage sowie Bodenaufbau, Dämmung und Estrich der Eislaufhalle. „Die Erstellung eines Standsicherheitsgutachtens war seitens der
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Stadt Bad Reichenhall nicht in Auftrag gegeben worden und auch nicht gewollt“.
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Der Angeklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, die statischen Unterlagen
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anzusehen und zu überprüfen.
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Dagegen war eine „handnahe“ Untersuchung, so die Feststellung der
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sachverständig beratenen Strafkammer, also eine Betrachtung der gesamten
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Dachkonstruktion aus nächster Nähe vom Auftrag umfasst.
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Der Angeklagte überprüfte den Gebäudekomplex bei Ortsterminen,
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nachdem ihm verschiedene Unterlagen hierzu übergeben worden waren. Eine
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(geprüfte) Statik über die Dachkonstruktion befand sich nicht darunter.
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Die gebotene „handnahe“ Untersuchung der Dachkonstruktion, insbesondere aller Leimbinder, nahm der Angeklagte dabei nicht vor. Vielmehr untersuchte er lediglich den ersten Leimbinder genauer, der einen deutlich sichtbaren Wasserfleck aufwies, ohne hier jedoch Schäden festzustellen. Die übrigen
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Leimbinder begutachtete er nur mit einem Teleobjektiv im Bereich der Auflager
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der Träger auf den Betonpfeilern. Bei einer „handnahen“ Überprüfung hätte der
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Angeklagte offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seitlichen Stegplatten und Verfärbungen an den Kleinfugen der Holzkonstruktion
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vorgefunden. In den Fugen hätte man feststellen können, dass hier brüchige
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Leimverbindungen vorliegen. Die Verfärbungen wären Hinweise auf das Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion gewesen.
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Unter dem Datum des 13. Februar 2003 erstellte der Angeklagte eine
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Grobgliederung für einen Maßnahmenkatalog, die er dem Bauamt der Stadt
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Bad Reichenhall übergab. Darin führte er aus, die Dachkonstruktion der Eishalle sei in Ordnung. Anschließend fand ein weiterer Ortstermin statt.
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Das Ergebnis seiner Untersuchungen fasste der Angeklagte dann in seiner „Studie für die Sanierung des Bauvorhabens Eislauf- und Schwimmhalle,
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Münchner Allee 18 in 83435 Bad Reichenhall“ vom 21. März 2003 zusammen.
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Darin führte er unter anderem aus:
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„… baulicher Zustand der Eislaufhalle:
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Die Tragkonstruktionen - sowohl Holz- als auch
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Stahlbetonkonstruktion der gesamten Eissporthalle - befinden sich in einem allgemein als gut zu bezeichnenden Zustand. In der Holzkonstruktion sind lediglich Wasserflecken
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aufgrund von Unregelmäßigkeiten/Wassereinbrüchen aus
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der Dachentwässerung festzustellen. Diese haben jedoch
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weder auf die Qualität noch auf die Tragfähigkeit des Tragwerks Einfluss. Schäden sind aufgrund der aufgetretenen
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Durchfeuchtung nicht erkennbar.
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…
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Fazit: Abschließend ist festzustellen, dass die Gesamtanlage aus tragwerkplanerischer Sicht einen guten Eindruck macht.“
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Der Angeklagte schrieb ergänzend, dass aufgrund der Lebensdauer der
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Anlage verschiedene Bauteile nunmehr sanierungs- bzw. erneuerungsbedürftig
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seien. Insbesondere gelte dies für die Dachkonstruktion der Schwimmhalle mit
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ihren untergeordneten Bauteilen, die umlaufende Attikaverkleidung in der
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Schwimm- sowie in der Eislaufhalle, Betonsanierungsarbeiten in der Eislaufhalle, sowie die Kompletterneuerung des Eingangsbereichs. Einen Sanierungsoder Erneuerungsbedarf hinsichtlich der Dachkonstruktion der Eissporthalle
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erwähnte der Angeklagte nicht.
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4. Weiteres zur Betriebszeit.
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Im März 2004 erstellte der Architekt
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L.
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, Referent für Bäder-
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bau des Bayerischen Schwimmverbands, im Auftrag der Stadt Bad Reichenhall
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nach einer Ortsbesichtigung eine Stellungnahme, in der er betonte, dass jedenfalls bezüglich der Dachkonstruktion der Schwimmhalle genauere Untersuchungen nötig seien. Eine Reaktion seitens der Stadt erfolgte hierauf nicht.
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Während der gesamten Dauer der Betriebszeit der Eislaufhalle erfolgte
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keine Behandlung der Dachträger, wie z.B. das Aufbringen eines Schutzan-
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- 15 -
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strichs. Genauso wenig sah sich die Stadt Bad Reichenhall veranlasst, zu irgend einem Zeitpunkt eine Überprüfung der Leimhölzer durch einen Sachverständigen auf ihre Tragfähigkeit vorzunehmen, obwohl aufgrund der häufigen
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Wassereinbrüche und der sichtbaren Wasserablaufbahnen an den Trägern
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hierzu Anlass bestanden hätte. Bis zum Zeitpunkt des Einsturzes am 2. Januar
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2006 hatte die Stadt Bad Reichenhall auch keine konkreten Maßnahmen für eine Sanierung oder Erneuerung des Gebäudekomplexes in die Wege geleitet.
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Im städtischen Bauamt bestanden bei den Verantwortlichen bis dahin keine
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Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Dachkonstruktion. Tatsächlich
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bestand trotz aller Mängel keine akute Gefahr des Einsturzes der Eissporthalle,
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sofern nicht zusätzliche Belastungen, etwa durch Schnee, hinzukamen.
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5. Der Einsturz der Halle.
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Bedingt durch Schneefälle vor und am 2. Januar 2006 befand sich auf
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dem Dach der Eissporthalle eine hohe Schneedecke. Am Vormittag des 2. Januar 2006 ermittelte der Betriebsleiter um 10.00 Uhr eine Schneelast von 166
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kg/m². Dies empfand er im Hinblick auf den ihm vorliegenden oben genannten
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Zettel aus einer Statik mit dem darauf vermerkten Belastungsgrenzwert von 175
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kg/m² als unproblematisch. Möglicherweise betrug die Schneelast zu dem genannten Zeitpunkt sogar nur 146 kg/m² und lag damit unter dem zur Bauzeit als
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statisch richtig angesehenen Höchstwert von 150 kg/m². Deshalb entschloss
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sich das Betriebspersonal, - erst - nachdem vom Deutschen Wetterdienst eine
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Warnung vor weiteren starken Schneefällen ab 15.00 Uhr herausgegeben worden war, die Eissporthalle ab 16.00 Uhr nach Beendigung des Publikumslaufs
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zu sperren, um das Dach am nächsten Tag vom Schnee räumen zu lassen, wie
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dies in früheren Jahren schon geschehen war. Nicht berücksichtigt waren bei
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diesen Werten, die das Betriebspersonal zum Maßstab nahm, die konstruktiven
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und baulichen Mängel und die alterungsbedingte Schwächung der Dachkonstruktion, die deshalb tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Lasten zu tragen.
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Um 15.55 Uhr stürzte das Dach der Eissporthalle ein. 15 Menschen wurden durch herabfallende Teile getötet, sechs weitere wurden schwer verletzt.
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III.
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1. Das Landgericht hat die Pflichtverletzung des Angeklagten in der Unterlassung der „handnahen“ Untersuchung der Dachkonstruktion gesehen, also
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in der fehlenden Begutachtung der Dachträger aus nächster Nähe. Ohne diese
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hätte er in seiner Bestandsstudie vom 21. März 2003 den guten Zustand der
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Dachkonstruktion nicht bescheinigen dürfen.
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Bei einer „handnahen“ Untersuchung hätte der Angeklagte die oben genannten Schäden (offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und
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den seitlichen Stegplatten, Verfärbungen an den Kleinfugen der Holzkonstruktion, brüchige Leimverbindungen, mit den Verfärbungen Hinweise auf das Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion) feststellen können. Dies hätte
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ihn dann veranlassen müssen, der Stadt eine aufwändigere und tiefergehende
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Untersuchung vorzuschlagen. In Betracht gekommen wäre die Erweiterung seines Auftrags oder die Hinzuziehung weiterer Spezialsachverständiger. Dies hätte der Angeklagte nachdrücklich empfehlen sowie eine statische Standsicherheitsprüfung anraten müssen.
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Den Schwerpunkt der Pflichtverletzung des Angeklagten hat die Strafkammer im Unterlassen der „handnahen“ Untersuchung gesehen und nicht in
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der Bescheinigung des guten Zustandes der Tragekonstruktion in seiner in
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Schriftform übersandten Studie.
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2. Die Strafkammer hat allerdings nicht mit dem erforderlichen Maß an
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Sicherheit festzustellen vermocht, dass das Fehlverhalten des Angeklagten für
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den Einsturz der Halle am 2. Januar 2006 ursächlich war. Die Kammer hat sich
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nicht davon überzeugen können, dass der tatsächlich eingetretene Erfolg bei
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pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
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Aufgrund der pflichtgemäßen Untersuchungen wäre kein Zustand festgestellt worden, der ein sofortiges Handeln unbedingt erfordert hätte, weil etwa
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akute Einsturzgefahr bestanden hätte.
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Aufgrund dessen, dass die oben geschilderten Vorgänge, die schon genügend Anlass zu tiefergehenden Untersuchungen hätten geben müssen, nicht
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fruchteten, hat es die Strafkammer sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass entsprechende Vorschläge des Angeklagten zu weitergehenden Untersuchungen bei den Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Gehör gefunden hätten. Darauf weise insbesondere hin, dass die entsprechenden
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Forderungen der Architekten J.
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im Juli 2002 und L.
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genaueren Untersuchungen unbeachtet blieben.
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im März 2004 zu
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IV.
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Der Freispruch des Angeklagten hält revisionsrechtlicher Überprüfung
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nicht stand, da die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern ist.
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1. Die Strafkammer ist von zutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen.
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a) Der Angeklagte hatte im Rahmen des ihm von der Stadt Bad Reichenhall erteilten Prüfungsauftrags zur Feststellung des Sanierungsbedarfs der
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Eishalle eine von der Stadt übernommene - abgeleitete - Garantenstellung gegenüber der Allgemeinheit. Im Rahmen des Umfangs seines Prüfungsauftrags
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hatte er alles zu tun, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der Besucher
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der Eissporthalle zu vermeiden.
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aa) Begehen durch Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann
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strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht
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eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Bei den unechten Unterlassungsdelikten
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muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen
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hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat (BGH, Urt. vom
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25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - [BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16]
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m.w.N.).
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bb) Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Schadensabwendung dem Herbeiführen des Schadens gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die
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Entscheidung letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei
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bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs
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der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen demgemäß nicht ohne weiteres zur Begründung einer strafbewehrten Garantenpflicht aus. Eine strafrechtlich relevante Hinweis- und Aufklärungspflicht
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im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt deshalb voraus, dass besondere
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Umstände - wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine ständige Geschäftsverbindung, überlegenes Fachwissen oder generell Situationen, in denen der eine darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart - vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom
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25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - [BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16];
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Beschl. vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88; Urt. vom 15. Juni 1954 - 1 StR
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526/53 - [BGHSt 6, 198, 199]; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27.
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Aufl. § 263 Rdn. 22 f.).
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cc) Nach diesen Maßstäben oblag es dem Angeklagten - der auch bereits zuvor für die Stadt Bad Reichenhall Begutachtungen in Bezug auf etwaige
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Bauwerksmängel der Eis- und Schwimmhalle vorgenommen hatte und der als
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Bauingenieur über entsprechendes Fachwissen verfügte -, die im Rahmen des
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ihm erteilten Auftrags erforderlichen Untersuchungen der Eishalle auf bauliche
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Mängel ordnungsgemäß vorzunehmen. Dazu gehörte auch, die Stadt Bad Reichenhall bei der Schätzung des Sanierungsbedarfs über die im Rahmen seines
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Prüfungsauftrags erkennbaren Hinweise auf gravierende Mängel zu unterrichten. Nur so konnte die Stadt gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwendung der
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davon ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Besucher der Eissport-
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halle veranlassen. Diese - neben die Verantwortlichkeit der Stadt Bad Reichenhall als Betreiberin der Eissporthalle tretende - Garantenstellung des Angeklagten erwuchs aus seiner Übernahme der Feststellung von Bauwerksmängeln im
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Rahmen des Gutachtensauftrags. Sie bezog sich auch auf die Beseitigung der
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von diesen Mängeln für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren. Denn die
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vertragliche Übernahme der Feststellung sanierungsbedürftiger Bauwerksmängel begründete zugleich eine Schutzfunktion gegenüber der Allgemeinheit, die
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in den durch eine unzureichende Mängelfeststellung und -beseitigung geschaffenen Gefahrenbereich geraten würde.
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b) Der sachkundige Angeklagte, ein Bauingenieur, musste auch wissen,
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dass - selbst nur pauschale - Aussagen zum Sanierungsbedarf der Dachkonstruktion nicht verlässlich gemacht werden können, ohne die Leimbinder aus
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nächster Nähe auf Risse und Fugen hin zu überprüfen. Die möglichen Konsequenzen unzureichender Prüfung und damit weiterhin verborgen gebliebener
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Mängel in der Dachkonstruktion eines in die Jahre gekommenen Hallenkomplexes mit großer Spannweite, bei der er selbst schon - gerade an Leimverbindungen - erhebliche Schäden festgestellt hatte, waren für ihn vorhersehbar.
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c) Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung sind Erfolgsde-
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likte. Strafbarkeit liegt bei diesen nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante
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Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht.
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Folgenlose Fahrlässigkeit ist nur bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316
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Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gefährdungsdelikt erfasst
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werden. „Fahrlässiger Versuch“ ist straflos (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 15 Rdn.
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179).
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Zur Beurteilung der Kausalität bei den (unechten) Unterlassungsdelikten
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ist auf die hypothetische Kausalität, die so genannte „Quasi-Kausalität“ abzustellen. Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg
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als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim
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Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 4. März 1954
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- 3 StR 281/53 - [BGHSt 6, 1, 2]; Urt. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 [BGHSt 43, 381, 397]; Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 [BGHSt 37, 106,
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126]; Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - [BGHSt 48, 77, 93]; Weigend
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in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 70; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 13
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Rdn. 61; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 13 Rdn. 10; Fischer,
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StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39 jew. m.w.N.).
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Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges
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Verhalten also nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist,
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dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht dazu gekommen wäre, wenn
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der Erfolg nicht unabhängig davon eingetreten wäre. Dabei streitet für einen
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Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der
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Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs auch
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bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Vielmehr muss sich
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dies aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass die Überzeugung vom
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Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise
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ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57 [BGHSt 11, 1]; Beschl. vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85 -; Urt. vom
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26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106, 126 f.]; Urt. vom 19. April 2000
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- 3 StR 442/99 - [BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 1]; Beschl. vom
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6. März 2008 - 4 StR 669/07 - [BGHSt 52, 159, 164]).
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Es genügt nicht, dass ein Unterlassen der gebotenen Handlung das Risiko erhöht (zur Risikoerhöhungstheorie vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 15 Rdn. 193).
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Es kann hier dahinstehen, ob Ursächlichkeit angenommen werden kann, wenn
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bei Vornahme der Handlung der Erfolg zwar nicht vermieden, aber mit Sicherheit die dem Erfolg zugrunde liegende Gefahrensituation durch Beeinflussung
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des Kausalverlaufs verändert worden wäre (so Roxin, Kausalität und Garantenstellung bei den unechten Unterlassungen, GA 2009, 73, 76 f.).
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Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nacheinander erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen,
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(vgl. dazu BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106] - Lederspray-Fall) bzw. mit kollektivem Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien (vgl. dazu BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 [BGHSt 48, 77] - Politbüro-Fall). Beschließen etwa die Geschäftsführer einer
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GmbH einstimmig, eine gebotene Handlung zu unterlassen, so liegt - nur - hinsichtlich dieser Entscheidung selbst mittäterschaftliches Handeln vor. Keiner
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der Beteiligten kann dann seinen Beitrag zu dieser Pflichtverletzung damit in
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Frage stellen, dass er sich darauf beruft, im Falle seines Widerspruchs wäre er
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überstimmt worden (BGHSt 37, 106, 129). Entsprechendes gilt beim stillschweigenden Konsens der Angehörigen eines Gremiums, dem die Schadensabwendungspflicht als Ganzes obliegt, nichts zu tun. Auch dann kann sich keines der - parallel - schweigenden Mitglieder darauf berufen, sein Widerspruch
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hätte ohnehin kein Gehör gefunden. Die Frage, ob die so getroffene Kollegialentscheidung - das kollektive Unterlassen, die kollektive Pflichtwidrigkeit - für
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den Erfolg kausal war, beantwortet sich auch dann nach den Regeln der hypothetischen Kausalität (vgl. BGHSt 37, 106, 126 f.).
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2. Allerdings ist die Beweiswürdigung, aufgrund derer die Strafkammer
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zum Ergebnis fehlender Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes für den Tod und
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die Verletzung der Besucher der Eishalle am 2. Januar 2006 kommt, nicht frei
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von Rechtsfehlern.
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a) Die Formulierung, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“
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müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Taterfolg feststehen, besagt nicht, dass höhere Anforderungen an das erforderliche Maß an Gewissheit
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von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen. „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist nichts anderes als die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes (vgl.
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BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106, 127]). Da es
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sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt, muss das
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Gericht eine hypothetische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage
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eine Überzeugung bilden. Hierbei „nach höherer oder geringerer Wahrscheinlichkeit abzustufen, trifft die Art und Weise der Überzeugungsbildung nicht“
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(Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 72).
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b) Die Strafkammer hat für ihre Bewertung, die Verantwortlichen der
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Stadt wären entsprechend ihrer bisherigen Handhabung auf jeden Fall untätig
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geblieben, insbesondere darauf abgestellt, dass auch der Architekt J.
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Jahre 2002 - wie später auch noch der Architekt L.
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im
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im Jahre 2004 - verge-
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bens vertiefte Untersuchungen anregten. Dabei hat sich die Strafkammer nicht
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damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidungsgrundlage für die Verantwortlichen der Stadt bei pflichtgemäßer „handnaher“ Untersuchung der Deckenkonstruktion der Eissporthallendecke durch den Angeklagten nicht vergleichbar dargestellt hätte. Der Architekt J.
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hatte zwar - bei oberflächli-
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cher Betrachtung zur Abklärung der Frage, ob er einen Prüfungsauftrag über-
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haupt übernimmt - Mängel erkannt, wie Betonschäden und Wasserspuren sowie einen - gemeint ist wohl: schlechten - Allgemeinzustand. Dies führte dann
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bei ihm, wie im Jahre 2004 beim Architekten L.
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, - nur - zur Einsicht, ohne ver-
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tiefte Untersuchungen sei der Sanierungsbedarf nicht zu ermitteln. Auf konkrete
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Schäden, die erhöhte Risiken unmittelbar hätten signalisieren können, haben
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beide nicht hingewiesen. Das konnten und mussten sie auch nicht. Demgegenüber hätte der Angeklagte bei „handnaher“ Untersuchung im Februar/März
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2003 signifikante, konkret auf Gefahr hindeutende Erscheinungen an Trägerelementen der Dachkonstruktion der Eissporthalle entdeckt und diese Information an die Stadt weitergegeben. Insbesondere Hinweise auf die brüchigen
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Leimverbindungen wären Alarmsignale gewesen, selbst wenn bei der Stadt Unkenntnis darüber geherrscht haben sollte, dass weitgehend wasserlöslicher
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Klebstoff verwendet worden war. Das Ausmaß der Schäden und der Umfang
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der tatsächlichen Gefahr wären zwar erst bei weitergehenden Untersuchungen
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zutage getreten. Dass das Aufdecken konkreter auf eine mögliche Gefahrenlage hindeutender Schäden an der Tragkonstruktion bei den Verantwortlichen der
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Stadt überhaupt keine Reaktion ausgelöst hätte, hätte jedenfalls der Erörterung
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bedurft.
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c) Als durchgreifender Darstellungsmangel (Lücke) erweist sich in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die Strafkammer nicht damit
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auseinandergesetzt hat, ob die Stadt bei einer Mitteilung der oben genannten,
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konkreten auf eine potentielle Gefahrenlage hinweisenden Mängel im Tragwerk
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des Daches der Eissporthalle nicht wenigstens für den Fall höherer Schneelasten vorsorglich mit einer Begrenzung des Betriebs bzw. der Veranlassung früherer Räumung des Daches reagiert hätte. Im Hinblick auf das Alter der Halle
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und in Kenntnis der früheren Warnhinweise (Mängel an der Dachkonstruktion
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der Schwimmhalle, Auflösung der Leimverbindungen am Vordach, herabstür-
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zende Teile) hätte es sich den zuständigen Mitarbeitern im Bauamt der Stadt
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Bad Reichenhall dann aufdrängen können, dass nicht mehr ohne weiteres von
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der zum Zeitpunkt der Erbauung des Hallenkomplexes statisch maximal zulässigen Schneelast ausgegangen werden darf. Zumal die Stadt nach den bisherigen Feststellungen den Kostenaufwand für eine vertiefte Untersuchung scheute, hätte es möglicherweise nahe gelegen, dass sie dann zunächst die kostengünstigere Variante gewählt hätte und dem Betriebspersonal neue Anweisungen für die während des Betriebs der Halle maximal zulässige Belastung des
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Daches mit Schnee gegeben hätte. Auch dies hätte jedenfalls der Erörterung
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bedurft.
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d) Vor allem aber hätte sich die Strafkammer mit folgender Frage auseinandersetzen müssen, die sich ihr nach den bisherigen Feststellungen hätte
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aufdrängen müssen:
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Es liegt nicht fern, dass der Angeklagte mit seiner positiven Äußerung in
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seiner Studie vom 21. März 2003 zur Tragkonstruktion - auch des Daches der
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Eissporthalle - der Erwartungshaltung seitens der Verantwortlichen der Stadt
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entsprechen wollte. Diese waren möglicherweise erkennbar an einer solchen
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kostengünstigen - scheinbar - zweifelsfreien sachverständigen Äußerung interessiert. Denkbar ist dann, dass ihnen eine solche Information willkommen war,
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um teure tiefergehende Untersuchungen zu vermeiden und eine Entscheidung
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über das weitere Vorgehen vordergründig risikolos hinausschieben zu können.
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Folgende Punkte könnten hierauf hindeuten:
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Nach den bisherigen Feststellungen bestand keine Pflicht des Angeklagten zur Überprüfung der Standsicherheit der Hallen. Er ermittelte deren Stand-
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festigkeit und die Tragkraft der Dachkonstruktion auch nicht. Er äußerte sich in
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seiner „Studie“ vom 21. März 2003 gleichwohl - zwar vorsichtig (guter Eindruck,
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allgemein als gut zu bezeichnender Zustand) - aber letztlich ausdrücklich positiv
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zur Tragfähigkeit sowohl der Stahlbeton- wie auch der Holzkonstruktion. Dies
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lag außerhalb des Auftrags. Und er äußerte sich zudem zur Tragkonstruktion
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der Eissporthalle, ohne sich hierzu eine ausreichende Erkenntnisgrundlage verschafft zu haben. Dessen dürfte er sich als Fachmann auch bewusst gewesen
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sein. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er selbst bereits im
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Jahre 2001 am Vordach des Eingangsbereichs beschädigte Leimverbindungen
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festgestellt hatte. Außerdem wies der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner
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Äußerung zur Sekundärkonstruktion des Daches der Schwimmhalle und zum
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dortigen Rohrsystem selbst darauf hin, dass eindringendes Wasser zu Schäden
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führt, die nicht leicht von außen erkennbar sind. Trotz allem stellte er seine positiven Äußerungen nicht unter den Vorbehalt vertiefter Überprüfungen. Der allgemeine Hinweis, dass Teile der in die Jahre gekommenen Hallenkomplexe einer Sanierung bedürften, beinhaltet dies jedenfalls nicht, zumal das Dach der
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Eissporthalle dabei gerade nicht genannt wird.
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Auch den Verantwortlichen der Stadt waren nach den bisherigen Feststellungen die genannten früheren Warnhinweise (Vordach und Schwimmhalle)
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und das Alter der Halle bekannt. Sie hätten wohl auch erkannt haben können,
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dass der Auftragsumfang (kein Gutachten zur Standfestigkeit) und das Auftragsvolumen (3.000,-- €) im Widerspruch standen zu der uneingeschränkt positiven Aussage des Angeklagten zum Tragwerk - auch des Daches - der Eissporthalle ohne jeden Vorbehalt vertiefter Prüfungen. Denn auch im zuständigen Amt der Stadt dürften Fachleute mitgewirkt haben. Die Verantwortlichen
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der Stadt könnten die positive Aussage zum Tragwerk der Halle in der „Studie“
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des Angeklagten als willkommenen - nur scheinbar - tragfähigen und bewusst
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nicht hinterfragten Freibrief dafür genommen haben, weiterhin keine ernsthaften
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Aktivitäten zur Abwehr von Gefahren zu entfalten, die bei einer 33 Jahre alten,
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möglicherweise in einem ersichtlich schlechten Zustand befindlichen und nie
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auf ihre Standfestigkeit überprüften Halle dieser Bauweise nicht völlig auszuschließen waren.
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Dies hätte jedenfalls der Erörterung bedurft.
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Denn damit könnte sich die Auswirkung der - nach den bisherigen Feststellungen vorwerfbar - auf unzureichender Grundlage erstellten „Studie“ des
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Angeklagten auf das Verhalten der Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall
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anders, als bisher festgestellt, darstellen. Der Schwerpunkt könnte dann beim
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positiven Tun, der Abgabe dieser Erklärung liegen. Dessen Ursächlichkeit für
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die Untätigkeit der Stadt und in der Folge für den Einsturz und für den Tod sowie die Verletzungen der Besucher am 2. Januar 2006 könnte sich bei entsprechenden Feststellungen dann geradezu aufdrängen.
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Sollte sich das Verhalten der Verantwortlichen der Stadt in diesem Zusammenhang ebenfalls als pflichtwidrig herausstellen, könnte Nebentäterschaft
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mit einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten vorliegen. Zwar kann die Zurechnung eines Erfolgs nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden. Denn bei fahrlässigen
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Delikten entfällt die bei Vorsatztaten begrenzende Funktion der Zurechnung des
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Tatplans (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der
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Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht,
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kann Nebentäterschaft gegeben sein (vgl. Fischer aaO § 15 Rdn. 16c, vgl. auch
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BGH, Urt. vom 22. Januar 1953 - 4 StR 417/52 - [BGHSt 4, 20, 21]). Da die Mitursächlichkeit jedes Tatbeitrags auch in diesen Fällen erwiesen sein muss, wird
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der Begriff der Nebentäterschaft zwar heute vielfach als überflüssig angesehen
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(vgl. etwa Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rdn. 222). In Fällen der vorliegenden Art könnte dies die gemeinsame Verursachung - ohne dass Mittäterschaft
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vorliegt - jedoch treffend kennzeichnen, zumal in derartigen Fällen hinsichtlich
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der Zurechnung des Erfolgs auch normative Gesichtspunkte von Bedeutung
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sein könnten (vgl. Murmann in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 25 Rdn. 3;
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Kudlich aaO Vor § 13 Rdn. 38, 48 ff.).
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Mittäterschaftliche Verursachung läge vor, wenn zwischen dem Ange-
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klagten und den Verantwortlichen der Stadt gar - ausdrücklich oder stillschweigend - bewusstes Zusammenwirken festzustellen wäre.
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3. Nach allem bedarf die Sache daher - diesen Angeklagten betreffend -
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der erneuten Verhandlung und Entscheidung.
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Nack
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Rothfuß
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Elf
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Hebenstreit
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Jäger
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