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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 272/03
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vom
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27. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:
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1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das
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Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird
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verworfen.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
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wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999
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wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten
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der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am
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selben Tage rechtskräftig.
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Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
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3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
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eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
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gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergangene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,
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daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und
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Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert
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worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.
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Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision
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einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewiesen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem
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26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in
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solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Angeklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der
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Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem besagten Wochenende erfahren.
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II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der
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Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt
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(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die
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Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser
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Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist
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grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,
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543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,
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die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem
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Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der
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Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls
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der Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das
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Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-
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klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu
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wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich.
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III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen
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(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist
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mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am
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Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision
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nicht mehr zugänglich.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Schluckebier
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Elf
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